19Einzelne Gefechte, Zweykämpfe, Herausfo-derungen sind Vorgänge, die noch lange keinenStand begründen; und was die Privatkriegebetrifft, so wie sie ehedem, vermöge eigner An-ordnung Ludwigs des Neunten in Frankreich, ge-setzmäßig waren, in der Folge aber durch denGottesfrieden abgestellt wurden — so waren diesnur Ausbrüche der Lehenverfassung, eines der ab-scheulichsten Systeme, welche es jemals gegen alleGrundsätze des Naturrechts, und gegen gesundeStaatskunst gegeben hat.Der Krieg, ich wiederhole es, ist kein Ver-hältniß zwischen Mensch und Mensch, sondernein Verhältniß zwiſchen Staat und Staat, inGefolge dessen die einzelnen Einwohner sich nurzufälliger Weise feindselig behandeln; nicht alsMenschen, nicht einmal als Bürger, sondern blosals Soldaten (*); nicht als Glieder, sondern blos(*) Die Römer, denen das Kriegsrecht bekannt, undheilig war, wie nur irgend einem Volke auf Erden,waren in diesem Stücke so gewissenhaft, daß siekeinem Bürger gestatteten, als Freywilliger zu die-nen, ohne ausdrückliche Verpflichtung gegen einennamentlich bestimmten Feind zu fechten. Daherschrieb Cato, der Aeltere, als die Legion, worinsein Sohn unter Popilius seine ersten Dienste ge-than, eine andere Bestimmung bekommen hatte,an letzten: „Wenn mein Sohn fernerhin unterB 2
Druckschrift
Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten