16Behaupten wollen, daß einer sich ganz um-sonst zum Sklaven hingebe — wäre gar zu un-gereimt und widersinnig. Eine solche Hingebungist widerrechtlich, und nichtig allein schon ausdem Grunde, weil, wer sie zuläßt, nicht bey ge-sunden Sinnen ist. Dasselbe von einem ganzenVolke behaupten wollen, hieße ein Volk vonWahnsinnigen voraussetzen. Wahnsinn ist keinGrund des Rechtes.Gesetzt aber, einer dürfe sich selbst veräußern:so darf er doch seine Kinder nicht mit veräußern.Diese werden als Menschen, und frey geboren;ihre Freyheit gehört ihnen zu; Niemand hat einRecht, darüber zu verfügen, außer ihnen selbst.Der Vater darf, so lange sie unmündig sind,in ihrem Namen, zu ihrer Erhaltung und zuihrem Besten, Verträge eingehen: allein ein jederweiß, daß ein Vater die Gränzen der Natur unddie Gerechtsame der väterlichen Gewalt über-schreiten würde, wenn er seine Kinder unwider-ruflich und ohne Bedingung dahin geben wollte.Damit also eine auf Sklaverey gegründete Ver-fassung einigermaßen rechtmäßig wäre, müßtedem Volke wenigstens in jedem Menschenalter freystehen, sie beyzubehalten oder abzuschaffen. Aberalsdann wäre es keine auf Sklaverey gegründeteVerfassung.Seiner
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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