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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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15von ihnen, und wie Rabelais bemerkt, bedarfein König nicht wenig. Die Untergebenen wer-den sich also unter der Bedingung dahin geben,daß man zugleich auch ihre Habe nehme. Ichsehe wenigstens nicht, was ihnen noch übrig bliebe.Man wird sagen, der Despot (e) sichere sei-nen Untergebenen dafür die öffentliche Ruhe.Nun wohl; aber was gewinnen sie dabey, wenndie Kriege, welche er ihnen durch seine Herrſch-sucht zuzieht, wenn seine unersättliche Habbegierdeund die Erpressungen seiner Minister sie härterdrücken, als ihre Uneinigkeiten es je gethan hät-ten? Was gewinnen sie, wenn eben die Ruheeine ihrer Drangsale wird? Im Kerker lebt manauch in Ruhe; ist dies genug, um sich da wohlzu befinden? Lebten die Griechen in der Höhledes Cyklopen doch auch ruhig, in der Erwar-tung verschlungen zu werden, bis einen die Reihetraf.(e) Grotius hat gar nicht behaupten wollen, daß einVolk sich einem Despoten unterwerfen werde.Es versteht sich auch von selbst, daß unter einemDespoten keine freywillige Unterwerfung Statt habenkann. R. ändert also ohne Ursache den Standder Frage, und überläßt sich hier, etwas ungelegent-lich, dem Pathos seiner so gerne übertreibendenEinbildungskraft, die der kaltblütigen und ruhigenPrüſung am meiſten hinderlich iſt.