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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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bürgerlichen, betrachten. Alsdann stellt der Fürstden Vater vor, das Volk dessen Kinder, welcheAlle gleich und frey geboren, ihrer (gesetzlosen)Freyheit entsagen, um ihres eignen Besten wil-len. Aber der Unterschied besteht darin: In derFamilie ist die Vaterliebe der Vatersorgen süßesteBelohnung; im Staate hingegen tritt das Ver-gnügen zu gebieten an die Stelle einer Liebe,welche der Fürst (c) gegen sein Volk nicht em-pfindet.Grotius läugnet, daß das Gebieten un-ter den Menschen überhaupt bloß zum Bestender Gehorchenden eingeführt sey; er führtden Sklavenstand zum Beyspiel an, ganz imGeiste seiner gewöhnlichen Schließungsweise:was Rechtens sey, aus Thatsachen herzu-(c) Ein gutgefinnter Fürst, der über den Zweck seinesDaseyns unterrichtet ist, wird von dem Gedankenauch weit entfernt seyn, und gerne alles zu ver-meiden suchen, was ihn dazu verleiten könnte: seinVolk als eine Menge Kinder zu betrachten. Waser in Ansehung des Volkes empfindet, ist ernsterund erhabener, als das zärtliche Naturgefühl einesVaters. Die Sprache hat keinen Ausdruck, undder Uneingeweyhte keinen Begriff davon. Es istdas Bewußtseyn der großen Bestimmung: eine Stützeder Sicherheit des öffentlichen Rechts zu seyn.Fürstenſpiegel (Berlin 1798). S. 6 17.