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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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II.Erste Gesellschaften.Die älteste, und die einzige von der Naturgestiftete Gesellschaft, ist die häusliche zwischenEltern und Kindern. Diese bleiben aber nur solange ihren Eltern unterwürfig, als sie dersel-ben zu ihrer Erhaltung bedürfen. Hört das Be-duͤrfniß auf, so löst sich das Band der natürli-chen Verpflichtung von selbst; und beyde, dieKinder von der Verbindlichkeit zu gehorchen, dieEltern von der Verbindlichkeit für sie zu sorgen,entbunden treten wieder in Unabhängigkeit;oder wenn sie gegenseitig noch in Verpflichtungbleiben: so ist dies keine natürliche Verpflichtungmehr, sondern eine freywillige. Selbst die Fa-milie erhält sich also nur durch Vertrag.Diese gemeinsame Freyheit ist eine Folge ausder Natur des Menschen. Sein erstes Gesetz ist,fuͤr seine Erhaltung zu sorgen; seine erste Sorgedie, welche er sich selbst schuldig ist. Sobald erden Gebrauch seiner Vernunft erreicht hat: sowird er, weil er nun für sich selbst beurtheilenkann, was zu seiner Erhaltung nöthig ist, ebendadurch auch sein eigener Herr.Man kann also, wenn man will, die häus-liche Gesellschaft, als das erste Vorbild der staats-