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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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von der Natur her (b); es muß also auf einefreywillige Vereinbarung gegründet seyn. Eskommt darauf an, zu untersuchen, was diesfür eine Vereinbarung sey. Ehe ich darauf kom-men, muß ich zuvor beweisen, was ich schongesagt habe.(b) Freylich ist das Recht an sich (man mag es alsErkenntniß, oder als Willensgesinnung betrachten)nicht im Mechanism der Natur, sondern in dersittlichen Anlage der Menschheit gegründet: alleindie Erweckung und Verbreitung, oder vielmehr diewiederholten Versuche zur Anwendung der Rechts-begriffe auf's gesellige Leben, geschehen nicht ohneVeranstaltung, wenigstens nicht ohne Beyhülfe derNatur. Sie nöthigt die Menschen, eben durchdie Folgen der Gewaltthätigkeit und Verwirrung,wenn jeder nach seiner Willkühr handeln wolltedem Unwesen einer allgemeinen Gesetzlosigkeit mitvereinten Kräften entgegen zu arbeiten, und in eineVerbindung zu treten, worin jeder wenigstens dieMöglichkeit vor sich sieht, seines Lebens einmal frohund sicher zu werden. Kant zum ewig. Fried.S. 47. bis 62. Auf diese Nöthigung der Naturhat auch R. (im Anfange des sechsten Abschnittes)seine Hypothese von der urgeschichtlichen Entstehungder Staaten gegründet.