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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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Hätte ich weiter nichts, als die Gewalt, unddie Wirkungen der Gewalt zu betrachten, sowürde ich sagen: ein Volk thut wohl, zu gehor-chen, so lange es dazu gezwungen wird; es thutaber besser, das Joch abzuwerfen, so bald es kann.Denn wenn ein Volk seine Freyheit durch dassel-be Recht wieder erringt, wodurch sie ihm entris-sen wurde: so ist es entweder berechtigt, dieFreyheit wiederzunehmen; oder man war nichtberechtiget, sie ihm zu entreißen. Allein die gesell-ſchaftliche Ordnung iſt ein heiliges Recht, wel-ches allen andern zur Grundlage dient. Gleich-wohl rührt dieses Recht ursprünglich nicht vondeutungsvolle Frage antworten läßt, folgende Stelledes Tacitus (Annal. III. 26.) in gedankenreicherKürze zu enthalten:Die Urväter der Menschen,deren Neigungen noch nicht aufs Böse gingen,kannten die Schande, und das Laster noch nicht;darum lebten sie zwanglos und ungestraft. Beyihnen waren keine Belohnungen nöthig, weil siedas Gute aus eignem Antrieb' übten; noch Dro-hungen und Verbote, weil sie nichts unsittlichesbegehrten. Seitdem aber die Gleichheit sich nachund nach verlohr, und an die Stelle der Einfaltund Schaam Gewalt und Herrschsucht traten; sinddie Menschen einander unterwürfig geworden, unddie meisten Völker sind es bis auf den heutigenTag geblieben, Ovid. Metamorph. Lib. I.89 150.