Hätte ich weiter nichts, als die Gewalt, unddie Wirkungen der Gewalt zu betrachten, sowürde ich sagen: ein Volk thut wohl, zu gehor-chen, so lange es dazu gezwungen wird; es thutaber besser, das Joch abzuwerfen, so bald es kann.Denn wenn ein Volk seine Freyheit durch dassel-be Recht wieder erringt, wodurch sie ihm entris-sen wurde: so ist es entweder berechtigt, dieFreyheit wiederzunehmen; oder man war nichtberechtiget, sie ihm zu entreißen. Allein die gesell-ſchaftliche Ordnung iſt ein heiliges Recht, wel-ches allen andern zur Grundlage dient. Gleich-wohl rührt dieses Recht ursprünglich nicht vondeutungsvolle Frage antworten läßt, folgende Stelledes Tacitus (Annal. III. 26.) in gedankenreicherKürze zu enthalten: „Die Urväter der Menschen,„deren Neigungen noch nicht aufs Böse gingen,„kannten die Schande, und das Laster noch nicht;„darum lebten sie zwanglos und ungestraft. Bey„ihnen waren keine Belohnungen nöthig, weil sie„das Gute aus eignem Antrieb' übten; noch Dro-„hungen und Verbote, weil sie nichts unsittliches„begehrten. Seitdem aber die Gleichheit sich nach„und nach verlohr, und an die Stelle der Einfalt„und Schaam Gewalt und Herrschsucht traten; sind„die Menschen einander unterwürfig geworden, und„die meisten Völker sind es bis auf den heutigen„Tag geblieben,“ — Ovid. Metamorph. Lib. I.89 — 150.
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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