ihre Aufhebung in sich schließt. Ich will imVorbeygehen nur auf die Behauptung derUnveräußerlichkeit, oder Unüber-tragbarkeit der höchsten Gewalt,hier aufmerksam machen. Wie viel Stoffzu Mißdeutungen steht darin zu Gebote,wenn man dieſen Satz (ohne Rückblick auf dienachfolgende Erörterung: „die Gewaltkann übertragen werden, nicht aberder Wille,“ oder ohne Rückblick auf das imletzten Absatze des I. Abschnittes im II. BuchVorgetragene) in seiner nackten Bedeutungverstehen wollte! Hätte Rousseau selbst denSatz der Unveräußerlichkeit der Souverai-netät, unter diesen Modificationen beständigvor Augen gehabt; so würde Er die be-ſtandloſe Behauptung: „daß es in An-ſehung des Volkskörpers durchauskeine Gesetze von unabänderlicherGeltung gebe,“ nimmermehr gewagthaben.Auch in äſthetiſcher Hinſicht, kann jenerMangel an Ueberblick leicht zur verkleiner-lichen Beurtheilung des ganzen Werkes An-laß geben, die doch nur in Ansehung einiger
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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VI
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