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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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7schändet werden. Sie verdienen nicht, daßweiter von ihnen die Rede sey; auch fruchtenkeine Gründe noch Warnungen bey ihnen.Sincerum est nisi vas, quodcunque in-fundis, accscit. Aber die unberufenenBewunderer sowohl, als die voreiligen Be-urtheiler einer Schrift, die oft freylich nurhalbwahre, aber dabey doch so fruchtbare,so erhebende Gedanken, oft nur chimärische,aber dabey doch so anscheinlich=bescheideneHoffnungen für's Allgemeine erwecktdieseverdienen Zurechtweisung, und es bedarf ei-niger Fingerzeige, um sie wenigstens zum Auf-schube ihres Urtheils zu vermögen. Man ge-stehe es nur, wenige verstehen das architec-tonische Ganze einer solchen Schrift gehörigzu würdigen. Die meisten loben, oder tadelnnur Stelle für Stelle; sie fassen nur einzelne,mehr oder minder merkwürdige, Bruchstückeauf, nicht den Geist, der aus dem Ganzenathmet. So können denn freylich, an sichganz unverfängliche, Behauptungen leicht an-stößg, auch gefährlich werden, wenn man siedem Zusammenhange entreißt, der doch mei-stens ihre Einschränkung, manchmal sogar