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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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Seite
XXXVIII
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xxxviijvnd von den Seelmissen kein geldt forderen noch nemen/ sonder di-vmbsonst halten. So soll man sich auch hinfurter in den heusern kei-ner vnkösten mit essen vnd drincken beladen / dan allein möchten desabgestorbenen negste Blütsverwandten ein zuchtige Malzeit ohnezutrincken halten/ vnd nit vber ein stundt sitzen bleiben.Dieweil das Nachtwachen bei d en Todten zu keinem vrbarsonder mehr zu ergernuß reicht / soll es hinfurter verbleiben / vnd nitgehalten werden / Doch mögen etliche von den negsten genachbaur-ten oder verwandten / auff erforderen erscheinen / vnd die trübselig-keit der abgestorben Freunde Christlich trösten helffen.Nachdem auff den Kirmissen vast viel schlegereien / thodtschlägvnd vnzucht sich zutragen/ zudem solche Kirmissen vnsern Vnder-thonen ohne das zu grosser beschwerung vnd kösten reichen / Sosetzen vnd ordnen wir / das hinfurter an keinem ortt mehe / als ein-mal im jahr Kirmiß/ vnd die nit lenger/ dan auff den zweiten taggehalten werde / Auch niemandt dan die negste Blütsverwandtenfreunde / darzu kommen oder beruffen werden sollen.Wie es mit den Armen vnd Spi-talen zuhalten.Achdem wir vernemen / das neben andern miß-brauchen vnd gebrechen / vnder dem schein derArmut/ viel gesunde Müssiggenger zugelassen/die vntügendt bedeckt / vnd den durfftigen vndrechten armen / die Almussen entzogen werden /So haben wir Gott dem Almechtigen zu lob/Ordnung vnd Poli-cey / wie es damit gehalten soll werden / auffrichten lassen / wie her-nach folgt.Anfencklich sollen in jeder Statt vnd Kirßpel/ auß der Prie-sterschafft / Scheffen / Kirchenmeistern / oder andern erbaren Per-sonen / zween oder drei Furstender oder Prouisoren der armen ver-ordent werden.Die Prouisoren sollen alle Feiertage des morgens vnder derPredig