ciijDa sich vnder dessen zutrüge/ das jemandt der gebrucht sichzu Recht thete erbieten/ Solle jme dasselbig/ jmfall seine vbertret-tung nit bekendtlich / notori, oder sonsten incontinenti beweißlichAuch vermog der Rechten vnd publicierten Ordnungen vnd Edic-ten in sich strafflich / durch vnsere Ambtleuthe / Vögte vnd anderewie oben / nit geweigert werden / sondern vnuerzuglich / wie sich gebürt / vnd vnpartheisch widerfaren / Auch durch vnsere Ambtleuthe vnd Beuelhabere zu Recht verklagt/ vnd daselbst erkendt wer-den / ob er der thadt schuldig vnd also bruchtig oder strafflich seie o-der nit / Imfall aber einicher vorhin seine Bruchten zuerlagen sichwillig eingelassen / vnd doch folgents im Bruchten verhör des zu-ruck fiele vnd sich weigerten/ vnd vnser Ambtman vnd Landtschrei-ber jnen derhalben entweder guetlich zuberichten/ oder sonst durchden Landtschreiber Rechtens mit jme zupflegen genötigt wurden.So soll nach außtracht der sachen dem Bruchthafftigen nit alleindie Brucht zubezalen obligen / Sondern jme darneben noch etwasweiters zuerlegen eingebunden werden / von wegen des langwei-ligen auffhaltens / so er im Bruchten verhör dardurch verursacht /Yedoch soll der jenig so in der erster jnstantz der sachen vnderligenwurde/ vnd dem daselbst die Brucht aufferlegt die zubezahlen/ vn-erwogen dauon appellirt / angehalten / Aber da er in zweiter instantz die sachen gegen seinen widertheill gewunne / Soll jmealßdan gegen denselbigen sich der vorhin bezalter Bruchten oderabtragt wider zuerholen frei stehen / Auch darzu auff sein ansuchen verholffen werden.Damit auch vnsere Ambtleuthe / Vögte vnd sonst wie oben /andere vnsere/ vnd jr eigene sachen im besten darnach richten/ vnddes Bruchten verhörs außwarten mögen / So soll vnser Landt-schreiber daran sein / Das vermög der anzeichnuß/ die Bruchtender Embter in den bestimbten Monaten furgenomen / verhort vndverthedigt werden / Nemblich im Oberen theil vnsers Fursten-thumbs Gulich.Graffschafft Newenatin Maio et Junio.Embter Sintzig vnd RemagenMunstereiffel3 4
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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CIII
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