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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XCV
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kcoEdict belangendt die Landtzwinger vndStrassenschender.On Gottes gnaden / wir WilhelmHertzog zu Gulich / Cleue vnd Berg / Graue zuder Marck vnd Rauenßberg/ Herr zu Rauenstein / rc. Fuegen euch vnsern Ambtleuthen / VogSten / Schultheissen / Richtern / Burgermeistern/Beuelhabern vnd sonst allen vnsern Vnderthonen hiemit zuwissen /Was massen vns taglichs vorkompt/ wie sich viel vnnutz/ fried.hessigs / ledigs gesin zusamen thun / in vnsern Furstenthumben /Landen vnd gebiet vnderschleiffen soll / welche den reisenden man /vnd sonst Kauff vnd Handelsleuthe / die allein jre narung / hand-tierung vnd gewerb brauchen / auch andere vberfallen / streuffen /niderwerffen/ absetzen/ berauben/ eins theils gewaltthatlichermorderischer weiß erschiessen vnd jamerlich vmb das leben brin-gen / vnd schier dahin geret/ das solche Leuthe dermassen sich ster-cken / vnd in jren rauberischen wesen vberhandt nemen / das letzlichdem schwerlich / da diesem nit vorgebawet / soll gestewert vnd ge-wert werden konnen. Ob nu woll vielfeltige Mandaten dieserStrassenschender vnd rauberischer leuthe halber/ was gegen dievorzunemen / vnd wie jnen zubegegnen / außgangen / So wirdtdoch demselben zu vnserm hohen vngnedigen mißfallen von nie-mandt wircklich noch mit ernst nachgesetzt / sonder vermercken / dasvon euch vnsern Beambten jnen durch die finger gesehen/ vnd vonvnsern eigenen Vnderthonen denselben vnderschleiff geben wirdt /Damit nu solchem vbel mit gebürendem ernst furderlich begegnet.die gemeine vnd andere Landtstrassen furterhin von dergleichenverbotnen friedhessigen thaten befreiet vnd gesichert sein vnd blei-ben mögen / wie wir auch niemandt gestatten oder zusehen konnen /sich in vnser hoher Landtfurstlicher Obrigkeit vnd gebiet einichengewalts/ wie gering der auch sein mög/ zugebrauchen/ gelustenzulassen / So erinneren wir euch nochmals / obangedeuten unsernvorigen außgekundigten Mandaten / Insonderheit dem in Junioverschienes sechsvndsiebentzigsten jars die Landtstrassenschendervnd Mussiggenger halben ernewerten vnd in truck ausgangnemEdicts