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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
LXX
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lxxauch auff einem jedern Busch vnd platz / da solche junge Heister zuziehen zuverordnen vnd zubefrieden.Nachdem auch leiderlich schad vnd grosse vnrichtigkeit entste-hen kan/ da in den grossen vnd weit entlegenen Welden die foergen-ge nit recht vnd in guter huet gehalten werden / So sollen die Ambt-leuthe vnd andere Beuelchaber daran sein/ das in jrem beuolhe-nen Ambt alsolche foergenge vmb die Laege vnd Päle / wie die be-den Alten gehalten vnd befunden/ hinfuro recht gewendt vnd ge-halten werden / Derwegen auch die Laege vnd Foerstecke widerauffsuchen lassen.Zu dem Brandt sollen soviel jmmer möglich / kein Eichen oderhaubt / Meibuchen gehawen / geschoren oder gebraucht werden.Auff den Holßgedingen soll man offentlich vorlesen / wem durchdas gantze jahr höltzer gegeben/ vnd wieuiel/ Vnd soll hinfurterniemandt den Waldt oder Holtzgreuen vnd Vorstern einiche verehrung an gelt / wein oder sonst / von wegen des geweisten holtz ge-ben / sonder dieselbige sich mit irer zunerordenter belohnung benuc-gen lassen/ bei straff der entsetzung jrer Ambter.Niemandt soll die Eichenbaum oder heufft Meybuchen scherenoder schnewen / sonder wer daruber betretten / vmb Axt / Beylenvnd Heepen gepfandt / dieselbige hinder den Waldt oder Holtzgre-uen / oder aber die Vorster gestalt / die Vberfarer auff dem nechstenHoltzgeding vnd Bruchten verhör jnbracht/ vnd so offt solches ge-schege / mit funff rader marck gestrafft werden.Dieweil auch das Lauffstreuffen den Buschen gantz schedlichsoll dasselbig hinfurter gantz vnd zumall abgestelt sein/ Vnd so jemandt daruber betretten/ mit zweien goltgulden gebrucht vnd ge-strafft werden.Gleichfals soll niemandt auff den Buschen vnd GemarckenLoe schellen.Imfal