lviijmöge/ in den sachen die inen zuschwer/ vnd sie bei sich selbst nit ver-möchten.Vnderhaltung der Landt-wehren.Achdem wir auch bericht / das die Landtwehren /an vielen enden abgehawen vnd außgerott / odersonst verwustet werden sollen / welches sich dannSkeins wegs gebürt / So sollen vnsere Ambtleuthe6vnd Beuelchaber sich solcher Gelegenheit mit fleis-erkundigen / vnd wa sie befinden / das an einichem ort die Landtwelren abgehawen/ jngezogen/ außgerodt/ oder sonst verwüstet we-ren / die Theter von Ambts wegen darfür ansehen vnd straffenvnd darzu vermögen / das die Landtwehren wider auffgerust / vndwie sie von alters gewest / gehalten werden.Auch sollen gerurte vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber / hinfurter alle jahrs einmal oder zwei/ zu bequemer zeit/ alle Hecken/Schlege vnd Vestemingen vnsers Landts auff den Grenitzen / auchbinnen Landts vmb vnd vmb bereiden/ solches alles eigentlich bese-hen, die Hecken vnd Schlege zu gebürlicher zeit eigentlich thunbocken / auffzehen / vnd in baw vnd wesen halten / zu nutz / notturfft /schirm vnd fried vnser gemeiner Landtschafft.An den Welden kein Koten oder Heuserauffrichten lassen.jeweil auch etliche an oder in den Welden/ auchsonst baussen alle wege vnd strassen fern von ande-ren Höfen oder Heusern / Köten oder heuser auffrichten/ Vnd aber an den vnd dergleichen endenallerley argwöhnige geselschafft sich zuuersamb-len pflegt / auch sonst viel vnrhats darauß zubesorgen / So sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber / auff vnsere höchste straff verbie-ten lassen / das niemandt ohne besichtigung vnd zulassung irer / alsvon vnsert wegen/ einsame heuser oder Köten auffrichte/ wie sie
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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LVIII
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