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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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strenglich handlen / vnd sie daruber nit bei sich leiden oder dulden /Alles bei peen der Acht.Sacramentierer.Ergleichen alle die da halten/ schreiben oder leh-ren / das in dem Hochwürdigsten Sacrament desAltars/ der warer leib vnd blüt vnsers Herrn Chri-sti nit wesentlich vnd gegenwertig/ sonder allein fi-Igurlich/ bedeutlich oder gar nit sei/ sollen in keinenweg gestattet / Sonder auß vnsern Fürstenthumben / vnd von denvnsern obgemelt verbannen sein / Wie wir sie auch hiemit verban-nen/ Also wo sie nach vmbganck dreier wochen/ als dieses vnserEdict verkundigt/ betretten/ an leib vnd leben gestrafft/ vnd sonstmit jnen gehalten werden soll/ wie in der Keyserlichen Constitutionvon den Widerteuffern gemelt ist/ vnd in dem jrer einiche/ nachvmbgangh der dreier bestimbter wochen entweichen wurden / der-selbigen haab vnd güter sollen verwurckt sein/ vnd in jre statt ange-nommen werden.Gotteslesterung/fluchen vnd schweren.Je Gotteslesterer / Blasphemi oder Hönsprecher /sollen sambt jren auffheltern / vnd denen die es wis-sentlich verschweigen/ inhalt Keyserlicher MayestatOrdnung vnd Reformation der Policey/ Anno ꝛc.S6acht vndviertzig zu Augßpurg auffgericht / ange-nommen / vnd am leben / oder mit benemung etlicher glider / wie sichdas nach gelegenheit der personen vnd geübter Gotteslesterungauch Ordnung der Rechten eigent vnd gebürt/ peinlich gestrafft/Aber die Flücher vnd Schwerer / welche vber die vorige jnen besche-hen ermanung dauon nit abstehen/ mit dem thurn oder geltbüß/nach gestalt der vbertrettung ernstlich gestrafft werden. Welcheauch die Mutter Gottes Mariam vnnd die Heiligen leste-ren / einicherley weiß bei denen schweren oder fluchen/ sollen nachgelegenheit der vberfarung/ darfür angesehen vnd gestrafft wer-den.Rottie-A 3