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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
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III
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dampter lehr / auch den Gotteslesterern vnd schwerern / heimlichenRottungen / Coniuration vnd Winckelpredigern / dergleichen denFriedtbrechern / Mordtbrennern / Mördern / abgesagten feianden /Strassenschendern / vnd bei andern außgebannen / sambt iren auff-wiglern / auffheldern vnd zustendern / auch sonst mit den Buchtruckhern / Fürern vnd verkauffern / frembden jnkhomlingen / Her-renlosen knechten / vnbekanten Kremern / Bettlern / Heiden oderZigeunern / Landtleuffern / Netzbuben vnd andern argwonigen ge-selschafften / vnd dero aller straff / dergleichen mit den Wiertzsheu-sern vnd Herbergen gehalten werden soll / vnd vns demnach gentzlich versehen / das in ansehung vnser villfeltiger warnung vnd vn-derrichtung / demselbigen von den vnsern nachkommen sein solte.So kommen wir doch in glaubliche erfarung / vnd spüren es täg-lichs / das dem allem also ernstlich / wie es bevohlen / vnd die not-turfft woll erfordert / nit gelebt sei.Damit aber solchem nit lenger zugesehen/ vnd die vnsere vondem grewlichen laster / vbelthat vnd vngehorsamb abgewendt / auchvnordnung der Policey / vnd darzu zertrennung vnsers heiligenChristlichen glaubens vnd Religion verhuet werden möge / So ha-ben wir obbestimbte Edicten/ Ordnungen/ Mandaten vnd Be-uelchen / mit etlichem vnserm zusatz widerumb zusamen bringen las-sen / vnd euch alle vnd jedere/ wie es in vnsern Fürstenthumben/Landen / Gebieten vnd bei vnsern Lehens vnd Schirmbsverwand-ten / vnd sonst bei den vnsern soll gehalten werden / nochmals erin-nern vnd warnen wollen/ auff das sich niemandts einicher vnwissenheit entschuldigen möge / sonder ein jeder darnach hab zurichten.Widerteuffer vnd wideracteufften vnd gemeineKeyserlicher Maiestat vnd des Reichs Constitution /derwegen hiebeuor außgangen.Nfenglich soll es mit den Widerteuffern vnd Wider-geteufften / auch denen die da halten oder lehren / dasdie Kindtauff nichst sei / vermöge vnd nach inhaltKeyserlicher Mayestat vnnd des heyligen ReichsConstitution im jahr fünffzehenhondert vnd NeuisA 2vndzwentzig