babtnets-Justi;. 793
schaulichen, möge zum Schluffe noch auf ihre Vertheidigung der Cabinets-Justiz hin-gewiescn werden!
Auch die Gerichtsbarkeit, namentlich auch die Criminaljurisdiction, sind dem Herrnvon Haller (Restaurat. II.S. 222 ff.) ebenso wie der Staat, die Regierung, derAdel, durchaus keine menschlichen Institute, nicht mit freier Absicht, viel weniger durchirgend ein bürgerliches Uebereinkommen und Unterwerfen begründet. Auch sie ent-stehen nach ihm, ebenso wie Staat und Verfassung, wie Regierung und Adel und ihreRechte, ganz von selbst aus der natürlichen Ordnung Gottes. „Die Gerichtsbarkeitgeht ganz natürlicherweise aus der bloßen Hilfsanrufung des Schwächeren bei demMächtigeren hervor und ist Nichts weiter als die unparteiische Hilfsleistung desMächtigeren. Bestrafung ist nichts Anderes als Vertheidigung oder Rache, für Andereoder für sich selbst ausgeübt. Ihr Recht ist unbegränzt bis zur vollendeten Sicherheit,nur durch Gebote der Menschlichkeit und Klugheit temperirt. Civil - und Criminaljuris-diction sind aber keineswegs ausschließliche Majestätsrechte. Vielmehr hatsie und übt sie und namentlich auch das Strafrecht noch heutzutage jeder Mensch aus,selbst das unmündige Kind, überhaupt aber jeder Stärkere gegen den Schwächer», derVater gegen die Kinder, der Obere gegen den Untergebenen, der Lehrer gegen die Schüler,die Hausherren gegen die Diener, die Handelsleute, Fabrikanten und Handwerker gegenihre Arbeiter, die Gutsherren gegen ihre Gutsuntergebenen. Sie besitzen diese Gerichts-barkeit und Strafgewalt und üben dieselbe aus, soweit ihre Macht reicht, soweit sie esohne fremde Hilfe mit Sicherheit thun können und wollen. Auch können nicht blosdie Beleidigten sich rächen, sondern es können überhaupt die Streitenden, wenn sie eswollen, noch heute, statt höhere Hilfe anzurufen, ihre Streitigkeiten durch Kampfausmachen, da ja die Mächtigeren, die Herren nicht dabei interessirt sind, daßihreHilfeangerufen wird. Als Mächtigere haben denn auch ganz von selbst von jeher alle Fürsten dieseCivil- und Criminaljurisdiction und zwar, wie sich ebenfalls von selbst versteht, auch ineigner Sache, in Person und durch ihre Beamten, deren Urtheile sie corrigirenund umändern, die sie beliebig entsetzen können, sowie sie auch die Justiz als freieWohlthat oft ganz verweigern dürfen. Sie handeln nicht einmal klug, wenn siedas Richtecrecht ganz abgeben und sich die Hände binden. Cabinets-Justiz ist so gut alsandere Justiz, wenn sie nur Justiz ist. Jeder Mensch richtet in eigner Sache so-weit er kann. Von dem Fürsten unabhängige Gerichte sind verwerflich, weil sie dieIdee von einer Unterwürfigkeit des Fürsten und von einer Souverainetät der Gerichte er-wecken. Und wenn der Fürst es als Regel anerkennt, selbst auch nur in Civilsachen denAussprüchen der Gerichte sich zu unterwerfen, so ist er nicht mehr Fürst, oder inconsequent.Vollends aber bei Staatsverbrechen von den Gerichten die Entscheidung abhängig zumachen hieße den Fürsten der Selbstvertheidigung berauben, ihn zum Sklaven undSpielwerk seiner vielleicht mitverschworenen Gerichte machen. — Wenn dagegen die Für-sten selbst Verbrechen oder Misselhaten gegen ihre Unterkhanen ausüben, so kann es diesenLetzteren Niemand übel nehmen, wenn auch sie jene ihre natürlichen Rechte der Selbst-vertheidigung und Selbstvollziehung gegen ihre Fürsten gebrauchen. Eine förmlicheGerichtsbarkeit kann eS nur in soferwnicht genannt werden, als es ihnen an Macht fehlt"(insofern also, als es ihnen noch nicht geglückt ist, nach der Haller'schen natürlichenOrdnung Gottes selbst fürstliche Würde oder das natürliche Glücksgut der Unab-hängigkeit gegen ihre Fürsten, welchen Herr von Haller auch weder allgemeines Heer-folge- noch Besteuerungsrecht zugesteht, für sich zu gewinnen). „So war es in derganzen Geschichte zu allen Zeiten und bei allen Völkern. Nur erst die heillosen Sophistenunserer neueren Zeit haben nach ihrer Chimäre von dem künstlich-bürgerlichenZustand.alle diese natürlichen Rechtsgrundsätze geleugnet und (z. B. jene unentbehr-lichen Rechte fürstlicher Cabinets-Justiz oder die Patrimonial - Justiz)bestritten."
Auch hier also vernichtet diese unglücklichste aller Vertheidigungen der Adels- undFücstenrechte, diese die Feudalanarchie und Despotie noch überbietende Restauration,