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C.
Cabinet, Cabinetsbefehl, Cabinets-Minister, geheimes Cabinet,C abinetsregierung, Cabinetsschreiben. Es ist hier natürlich nicht von derallge -meinen Bedeutung des Wortes „Ca bin et" (kleineres oder geheimeres Wohn- oderArbeitszimmer oder auch Aufbewahrungsort für Kunst- oder Naturalien-Sammlungen u. s. w. oder auch eine solche Sammlung selbst) die Rede, sondern nur vomCabinet, d. h. Arbeitszimmer des Fürsten als solchen oder überhaupt des Regie-rungs-Chefs, von wo aus derselbe seine persönlichen Entscheidungen in Staats-Sachen (denn was seine Privat-Angelegenheiten betrifft, so gehen sie uns hier Nichtsan, mögen sie auch in demselben Cabinete verhandelt werden) erläßt, oder wo er sichmit seinen vertrautern Rathen über Regierungs-Geschäfte, d. h. über die ihm alsStaatshaupt zukommenden Geschäfte, berathet oder ihrer Arbeitshilfe sich bedient;dann auch die Summe oder die Versammlung der in solchen engem Rath berufenenPersonen selbst. Wenn es sich nun um Dinge handelt, welche zu beschließen, zu befeh-len oder anzuordnen dem König persönlich und ausschließlich zukommt, oder insofernnur solche freie Selbstthätigkeit desselben in Sprache ist, so erscheint das Cabinet — invielen Staaten auch das geheime Cabinet (zur Erhöhung seines Glanzes) genannt —als eine Person mit ihm selbst. Was vom Cabinete ausgeht, ist eben vomKö-nige ausgegangen; und es ist dann weder rechtlich noch politisch irgend ein Unterschieddazwischen, ober wirklich ganz allein oder aber mit Zuziehung eines oder mehrererGehilfen, die man etwa Cabinets - Secretäre oder Cabinets - Räthe oderauch Cabinets-Minister heißen mag, die Geschäfte alldort erledigt. Die Staats-Organisations-Politik oder die Lehre von dem System und der Hierarchie derStaatsbehörden nimmt alsdann davon gar keine Notiz; sie beschränkt sich nehmlichdarauf, für die verschiedenen Verwaltungszweige die überall zweckmäßigen Articulatio -nen (Ober- und Unterbehörden), namentlich auf höchster Stelle die Ministerien, undüber denselben das allgemeine oder Staatsministerium (etwa auch noch einenStaatsrath und eine weitere oder engere Ministerial- Conferenz) zu fordernoder anzuordnen, braucht also zur Vollendung der Hierarchie nichts Weiteres mehr als denFürsten, und dasCabinet ist alsdann eben der Fürst. Aber die große, freilich nachVerschiedenheit der Verfassungen auch verschieden zu beantwortende Frage ist: welchessind jene dem Fürsten persönlich oder ausschließend zukommenden Geschäfte, Entschlie-ßungen und Entscheidungen? Welches ist der — nach staatsrechtlichen oder politischenGründen — zu ziehende Kreis, jenseits welchem jenes autokratische Handeln auf-hören und die wenigstens theilnehmende, wenn auch nicht allein entscheidende Tä-tigkeit eigentlicher Staatsbehörden eintreten soll? Einen solchen — ob weiter oderenger gezogenen — Kreis und das Ue bersch reiten desselben denkt man sich jedenfalls,sobald man von einer Cabinetsregierung im misbilligenden Tone spricht, nament-lich dadurch den Gegensatz zu einer in regelmäßigen, entweder gesetzlich bestimmtenoder überhaupt den geläuterten Organisationsprincipien entsprechenden Formen sich be-wegenden bezeichnet. Eine Cabinetsregierung in diesem Sinne ist diejenige, die zum vor-herrschenden Charakter das Walten des alleinigen Eigenwillens des Fürsten hat und
— demselben als Werkzeug dienend oder auch listig ihn selbst zum Werkzeug misbrauchend
— die höhere Gewalt des persönlich vertrauteren, neben oder über den eigentlichenStaatsbehörden eingesetzten engeren, d. h. Cabinetsrathes. Das Cabinet, untersolchen Umständen, nähert sich leicht— wenn auch nicht in seinem Begriff, doch imGeist seines Waltens—jenem der „Camarilla" (s. d.Art.), obschon zwischen
' beiden immer der Unterschied bleibt, daß das Cab in et aus eigens zu Regierungs-Gehilfen des Fürsten ernannten und in dieser Eigenschaft offen auftretenden