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2 (1846) [Aus - Cal]
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al'inets-J»sti;.

Schranke ihrer Wirksamkeit heilig halten. Sie soll nie die Initiative ergreifen oder siesoll, wie man sagt, wesentlich passiv sein; sie soll mit andern Worten lediglich nur aufeine bestimmte vor ihr erhobene Klage wirksam werden. Ist sie aber wirksam geworden,alsdann ist ihre Entscheidung stets nurconcret, d. h. es hat jede ihrer Verfügungen einewirkliche unmittelbare Rechtskraft nur für den entschiedenen Fall. Sie giebt keineGesetzeund hebt keine Gesetze auf. Aber über die rechtliche Natur und den Inhalt aller Normen,die sie als die rechtsgültigen Entscheidungsgründe ihres richterlichenq Urtheils in dem von ihr zu entscheidenden Rechtsstreite soll geltend machen, muß sie eineunabhängige richterliche Prüfung und Entscheidung haben, oder sie ist nicht Gerichtund nicht un abhängig. Und sie müßte insbesondere der Verfassung keineAchtung undkeinen Gehorsam schuldig, diese müßte überhaupt sogar von Rechts wegen irgend einer Will-küc regelmäßig preisgegeben sein, wenn irgend eine Behörde das Gericht zwingen könnte,verfassungsbrüchige Verfügungen mit richterlicherAuctoritätals verfassungsmäßig u. rechts-gültig zu verwirklichen. Eine fünfzigjährige Erfahrung in Nordamerika, die noch vielältere in England hat es bewiesen, daß diese vollkommenste richterliche Unabhängigkeitselbem ihrer größten Ausdehnung keine Nachtheile, sondern nur Vortheile begründetund die Würde der Regierung und der Gesetzgebung nicht verletzt.

Noch gefährlicher und verderblicher als jede andere Cabinets-Justiz ist die neueste,leider müssen wir es gestehen, nur im neuen Deutschland eingeführte und mehr undmehr sich ausdehnende, kaum noch verschleierte Cabinetsjustiz durch Einwirkung der Re-gierung oder der Minister auf die Gerichte vermittelst der immer mehr untergrabenenrichterlichen Unabhängigkeit. Drei Dinge benutzt man hierzu: 1) Neue Staatsdiener-edicte mit ihren meist beliebigen Pensionirungen und Versetzungen; 2) das immer will-kürlichere Verfahren bei Anstellungen, Beförderungen und Besoldungen der Richter,E ^ welches früher und anderwärts an Mitwirkung der Stände, an feste Regeln, Ancienne-tät gebunden war; 3) geheime Conduiten-Listen und Disciplinarstrasen. Es ist kaumnöthig hier in traurige Einzelnheiten der neuen Verordnungen und Maßregeln einzugehen.Wir wollen nur an drei Ausführungen erinnern. Fürs Erste an das höchst verdienst-liche Buch! die preußischen Richter und die Gesetze vom 29. März 1844, vonH. Simon. 2. Auflage. Leipzig 1845; sodann an die Schrift: Geheime Inquisi-tion, Eensur und Cabinetsjustiz im verderblichen Bunde, von W. Schulz und C.Welcker.Carlsruhe 1844; endlich an die Begründung der Motion des Abgeordne-ten Welcker auf Verwirklichung der Unabhängigkeit derGerichke, inder 97. öffentlichen Sitzung der badischen >1. Kammer, in Folge deren dieKammer beinahe einstimmig beschloß, um ein Gesetz zu bitten,nach welchem die alsRichter angestellten Beamten nur vermöge richterlichen Spruches gegen ihren Willenpensionirt und versetzt, entlassen und entsetzt werden können, die Größe ihres Gehaltsaber und ihr Vorrücken zu höher« Gehalten durch Gesetze bestimmt seien". In derThal nur so ist die Beseitigung jener zweiten Art der verschleierten Cabinetsjustiz mög-lich, die darin besteht, daß die Regierung, um für gewisse Processe die ihr wohlgefälligenEntscheidungen zu bewirken, die willfährigen Richter belohnt und befördert, die nicht will-fährigen zurück- oder zur Ruhe setzt, oder sie und vollends ganze Gerichte zur Strafe ver-setzt und zu diesem Zweck die Gerichts- und Verfahrens-Einrichtungen ändert. Verderb--» licher und grausamer gegen die unglücklichen Verfolgten ist dieses; denn eine offenbareCabinets-Justiz giebt sich schon durch ihre äußere Form als offene Gewaltthat. Sie ge-fährdet also dem Verurtheilten nicht zu den übrigen Gütern auch noch das theuerste, dieEhre, die Liebe und Achtung seiner Mitbürger, so wie es jene hinterlistige Verfälschungthut, welche die parteiischen Machtsprüche als unparteiische richterliche Urtheile darzustel-len sucht. Für den Staat und die Freiheit und die Regierung selbst ist aber diese h i n-terlistige verfälschende Cabinets-Justiz in jeder Weise verderblich, Sie macht die, ganze Justiz schlecht und wird gefährlich auch für den rechtlichsten Mann, der irgend eine

mächtige Ungunst auf sich zieht, ja vielleicht als treuer, offener Freund von Wahrheitund Recht und vom wahren Wohl seiner Regierung nur erworben zu haben scheint. Wodergleichen der Regierung möglich ist, kann sie wenigstens, sobald sie will, in zweimal