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Cabinets-Justiz.
der K önigl. Preuß. Allgem. Ordnung, die Verbesserung des Justizwe-sens betreffend, vom 21. Juni 1713, §. 1. (s. Vlvlinr, 0<>rp. 0<»>8t. lilurcli. I., 2.z>. 519) Friedrich 1.: „Daß Unsere luilicin und C»,»,»i88i»„o8 lediglich die Justiz,
„als worauf sie geschworen und beeidigt sein, zum Augenmerk haben sollen, ohne an dar-„widerlaufende Verordnungen, als welche allezeit vor erschlichen und mit dieser Unserer Wil-„lensmeinung streitend zu halten, im mindesten sich zu kehren — maßen ihnen solche Ver-ordnungen so wenig, als Unser etwa vorgeschütztes Interesse zu keiner Entschuldigung in„diesem und jenem Leben dienen mag, und werden Wir, dergleichen ungegründeter Ent- ff„schuldigung ungeachtet, solche ungerechte Richter mit aller Strenge bestrafen, wenn sie„nehmlich überzeugt werden können, daß sie mehr auf Unser, alsdann nichtiges und„mitdem Nutzen, der aus rechtschaffener Administrirung der Justiz ent-springet, nicht zu vergleichendes Interesse, als auf die Justiz und die Un-schuld, gott-, pflichtvergessener und gewissenloser Weise ihr Absehen gerichtet. Ja,
„Wir rufen selbst den einzigen Herzenskündiger an, daß er die Thränen der Unschuldigen,
„welche solche abscheuliche Proceducen auspressen mögen, allein auf deren Urheber Kopf„kommen lasse!" Von Commissionen aber sagt das Pcoject.des Cmlicis t?ric>ericiani IV,
6. §. 1.: „Die bisherigen C'nmmissiimes sind nicht eine von den geringsten Landplagen„Unserer churmärkischen Lande gewesen." Das schwedische Nalionalgrundgesetz von1772, Act. XVI. bestimmt darüber: „Alle Commissionen, Deputationen und außerordent-liche Richterstühle, sie seien vom Könige oder von den Standen gesetzt, sollen künftig„abgeschafft sein, da sie nur zur Beförderung der Gewalt und Tyrannei dienen."
Verbessert wird natürlich die Cabinets-Justiz nicht, wenn mit Zuziehung rechtskun-diger Personen, etwa des Justizministers, in das Cabinet, oder wenn durch Ueberweisungvon wahren Justiz-Sachen an Verwaltungsstellen, Domainen-Kammern, Regierun-genu. s. w. völlige Cabinets-Jnstanzen gebildet werden (s. Justiz-Sachen). Wenn ^dieses vollends gerade in solchen Rechtssachen geschieht, bei welchen die Regierung beson-ders interessirt ist, so wird schon äußerlich an die Stelle unparteiischen Gerichts über be-strittenes Recht parteiische Uebermacht, eigenmächtige Selbsthilfe oder Selbstrache gesetzt.Dasselbe ist der Fall, wenn man Ausnahms-, Special- und Prevotal-Gerichte bildet, umdie ordentliche unabhängige Justiz zu umgehen. Mögen legitime Regierungen alles die-ses revolutionairen Schreckensmännern, Usurpatoren und Tyrannen überlasten!
Eineblosverschleierte, aber nicht die am wenigsten verwerfliche und ebenfallsnichtige Cabinets-Justiz ist es übrigens, wenn die Regierung durch neue Gesetze, insbeson-dere auch durch authentische Interpretationen (welche als neue Acte der gesetzgebenden Ge-walt und, da sie ohne Rücksicht auf ihre wirkliche Uebereinstimmung mit dem früherenGesetz gesetzlich gelten, stets selbst neue Gesetze sind) und durch den Befehl ihrer Rück-wirkung bestimmte erworbene Rechtsansprüche zu zerstören und die Processe darüber zuihren Gunsten zu entscheiden sucht. Dabei wird noch die gesetzgebende Gewalt zum Fall-strick gebraucht und herabgewürdigt. Es wird das erste Recht auf Treu und Glauben,daß ich nehmlich auf die Gültigkeit der zur Zeit der Vornahme meiner Handlungen beste-henden Gesetze für die Beurtheilung dieser Handlungen muß rechnen dürfen, unwürdigverletzt. Eine unzulässige Beschränkung der unabhängigen Richtergewalt und häufig ge-radezu eine Cabinets-Justiz, jedenfalls das bequeme Mittel, sie nach Belieben auszuüben,ist es auch, wenn die Regierung den Gerichten das Recht entzieht, frei richterlich zu prü- ^fen und zu entscheiden, ob eine Sache Justiz-Sache, ob eine Verfügung ihrer Form undihrem Inhalt nach verfassungsmäßig ein wirkliches Gesetz und nach der Staatsverfassungrechtsgültig ist, oder auch darüber zu entscheiden, was der wahre Inhalt aller der zur Ent-scheidung des Rechtsstreits gehörigen Bestimmungen, namentlich auch der Staatsver-träge "), sei. Zwar ist allerdings die richterliche Gewalt beschränkt, sie ist vor Allem andie Verfassung und die verfassungsmäßigen Gesetze gebunden, auch der oben bezeichntenRegierungscontrole unterworfen. Und sie soll eine fernere doppelte verfassungsmäßige -
17) Vergl. Klüber bffentl. Rt. §. 373.