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2 (1846) [Aus - Cal]
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b abinets-Justi;.

richte oder durch Commissionen. Für die Fälle, in welchen etwa dieselben unentbehr-lich sind, z. B. wenn das ordentliche Gericht als betheiligt oder befangen in der Sache er-scheinen kann, oder wenn einzelne Handlungen entfernt vom Gerichtsorte vorzunehmcnsind u. s. w., muß die Pcoceßgesetzgebung dieselben zum Voraus oder das höchste Gericht siebestimmen. Jede solche Einmischung her Regierung, namentlich auch des Justizministers(der durchaus nur Verwaltungs- oder Vollziehungs-Beamter, nicht aber Richter ist) ist,wiegutsie auch gemeint sein möchte, Cabinets-Justiz und verwerflich. Wassollte auch wohl die durch eine solche Einmischung bewirkte Veränderung bedeuten ? Wa-rum würde man sie, trotz ihrer Gehässigkeit, vornehmen, wenn man sie nicht aus irgendeine Weise für einflußreich auf den Ausgang des Protestes hielte, wenn man mithin nichtdiesen, wenigstens mittelbar, durch Regierungseinfluß bestimmen und verändern wollte ?Und wo bleibt irgend eine Gränze und irgendeine Sicherheit, daß man, sobald einmal dieheilige Schranke völliger Unabhängigkeit der Rechtspflege durchbrochen ist, nicht zumAeußersten komme? Wenn jene Schranke einmal gefallen ist, so muß bald befangene-Slimmung, bald selbst der Glaube an pflichtmäßige politische Vorsorge die Regierunggerade in Beziehung auf die gefährlichsten Fälle weiter und weiter und.bis zum Abgrundführen.

Nur das ordentliche, das gesetzlich zuständige Gericht aber ist mein wirklicher, meinlegitimer Richter. Jedes nicht zuständige, namentlich die beliebig erwählte oder ernannteCommission, übt, falls ich nicht etwa einwillige, nicht Gerichtsrecht, sondernGewaltthat gegen mich aus. Nur dem gesetzlichen Verfahren bin ich gesetzlich un-terworfen. Nur die in ihm vom natürlichen Richter zu Stande gebrachte Entscheidung istein rechtsgültiges richterliches Urtheil. Und mit dem Beginn eines Rechtsstreits habe ichein wohlerworbenes Recht auf alle schützenden Proceßeinrichtungen und gericht-lichen Handlungen nach den damals bestehenden Gesetzen, soweit irgend dieseFormen und Handlungen nur noch möglich sind. Alles aber, was nicht in gesetzlicherWeise und Form zu Stande gebracht wurde, also jede Cabinets-Justiz und das Verfahrenund die Entscheidung, wofür sie wirkte, ist nichtig '^) und, wenn es gegen mich ohnemeine Einwilligung geltend gemacht werden soll, gar keine Justiz, sondern Ju-stiz-Mord, Gewaltthat. Sehr mit Recht sagte daher M a rc o ussi zuFranzl.,als dieser bei dem Grabe des Ministers Montaigu bedauerte, daß derselbe durch die Ju-stiz ungerecht zum Tode verurtheilt worden:Gnädigster Fürst! es geschah nicht durch dieJustiz; es geschah durch eine Commission." Mohl (Staatsrecht von Wär-tern b e r g l. S. 201. und 203.) sagt selbst in Beziehung ms Urtheile des Königs:Voneinem Unbefugten ausgesprochen ist ein Urtheil völlig nichtig. Der dabei Betheiligtebraucht gar keine Rücksicht darauf zu nehmen und kann die gewaltsame Aufnöthigungauf jede Weise abwenden. Der Urtheilende selbst aber hat die Verfassung verletzt-Die Gerichte haben ohnedem sich um ein solches ungesetzliches Urtheil gar nicht zu be-kümmern und den Fall, als wäre noch gar Nichts in der Sache geschehen, nach ihrer An-sicht zu entscheiden. Ein rechtlicher Nachtheil kann in keiner Beziehung aus jenem Be-

fehl entstehen.-Wären die Gerichte alle Instanzen hindurch feig und pflichtvergessen

genug, um sich ein Urtheil dictiren zu lassen, so hat der Beschädigte sich an die Land-stände, und wenn auch diese nicht helfen wollten oder könnten, an die deutsche Bundes-versammlung zu wenden , welche letztere im Nothfalle durch Executionsmaßregeln -die Regierung zur Eröffnung des freien Rechtsweges anzuhalten hat." Ganz vortreff-lich und übereinstimmend mit jenen berühmten römischen Gesetzen, welche alle die Rechts-grundsätze verletzenden kaiserlichen Decrete und Edicte geradezu als unbedingt ^nichtig zubehandeln befehlen und allen Behörden ihre Anwendung verbieten verordnte auch in

15) S. 6. 5. 6. 6s lexili. c. 22. X. 6s roscriptis c. 64. <le rex. Hur. in 6to.Mittermaier, das deutsche Strafverfahren, Z. 25. «. Lind.e, Lehrbuch desCiv.-Pro c. 8- 44.

16) 6. 4. 6. 6s legib. 0. 6. 6. si contra Hu«. 0. 16. 6e trausact, 6. 7. 6s Hur.st kacti iLnorant,