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2 (1846) [Aus - Cal]
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b abinets-Justiz.

Restauration anerkannten französischen Versassungsbestimmungen ins Auge gefaßt! Inbeiden Landern betrachtet man es, wie Feuerbach in der vortrefflichen Schrift: Ge-richtsverfassung eines constitut. Staates, kann sie durch bloßeVerordnungen rechtsgültig geändert werden? Nürnberg 1830.") aus-sührt, als zu dem A. B. E. des constitukionellen Staatsrechls gehörig, daß die Richter in-amovib el, also auch nicht nach Regierungsbelieben versetzbar und pensionirbar sind, daßkeine Veränderung in der Gerichts- und gerichtlichen Verfahrungseinrichtung gemacht, vol-lends also nicht ganze Gerichte verseht werden können, anders als durch Gesetze, welche mitZustimmung der Stände erlassen wurden "). In beiden Landern begründen endlich dieaus der Milte der Bürger für jeden Proceß durch das Vertrauen der Angeklagten und derRegierung ausgewählten Geschwornen neben den Staatsrichtern die höchste Bürg-schaft wahrhaft unabhängiger Rechtspflege. Und beide Nationen sind nach allen ihrenlangen Erfahrungen zu der einstimmigen Ueberzeugung gekommen, daß Geschwornenge-richte und Preßfreiheit weitaus die wesentlichsten Grundlagen aller Freiheit seien. Zn Eng-land wahrte man, vorzüglich nachdem man die furchtbaren Einflüsse nicht ganz unabhän-giger und ohneGeschworne urtheilenderGerichtshöfe, namentlich der hohen Sternkam-mer, kennen gelernt hatte, die gerichtliche Unabhängigkeit so eifersüchtig, daß, als einstI akob ll. unter den Zuschauern bei einem Gericht erschien, der Präsident ihn bat:Se.Majestät möge doch sorgfältig den AusdruckJhres Gesichts bewachen, damit derselbe denRichtern nicht die Meinung des Königs über die Sache kund gebe." In England würdeman also auch nicht so wie Gönner der Regierung erlauben, dem Gericht ihre An-sichten über einen Proceß zu eröffnen, um Unrecht zu verhindern. Doch haben diesesauch die besseren deutschen Processualisten (z. B. Grolman §. 35.) verworfen. DieMüller-Arnold'sche Sache aber ist Beweis genug, daß auch der beste Wille auch diegrößten Fürsten nicht vor den unglücklichsten Misgriffen schützt, sobald sie in die Justizeingreifen wollen.

VI. Fortsetzung. Die nothwendige Unabhängigkeit der Rechtspflege schließtübrigens selbst in England nicht aus, daß eben so wie die Gesetzgebung, so aijch die Aus-übung der Rechtspflege im Namen des Königs geschehe und daß ihm das Begnadigungs-recht im weiteren Sinne des Morts zustehe, also auch das Abolitionsrecht, das ihm meh-rere der achtbarsten deutschen Eriminalisten, Tittmann,Mittermaier und Andere,absprechen ts. Begnadigung). Ebenso steht der Regierung das Ernennungsrecht derStaatsrichter und die Oberaufsicht über die Gerichte zu. Sie darf auf dem Wege der Lan-desgesetzgebung die nöthigen Veränderungen der Gerichtsorganisation und des Verfahrensfür die zukünftig entstehenden Processe bewirken. Sie darf den Richter zur Thätigkeitanhalten, im Allgemeinen und selbst auch, bei Gelegenheit von Beschwerden über Verzö-gerung und Verweigerung der Justiz, durch einfache Förderungsbefehle (Promoto-riales und mnndutn de adnünisti unda siistitia). Sie darf überhaupt ihre Amtsführungcontroliren, wozu jedoch g eh ei m e Berichte durchaus nicht zu empfehlen sind, indem sietäuschen und die Unabhängigkeit gefährden. Jede Pflichtverletzung darf sie gerichtlichverfolgen.

Aber sie darf nie in Beziehung aufindividuelle Processe weder unmittelbar aufihre Entscheidung noch mittelbar durch Bestimmung der Schritte und der Formenihrer Verhandlung einwirken. Sie darf dieses insbesondere auch nicht durch Bestimmungeines andern als des gesetzlich zuständigen Gerichts oder durch Veränderung desselben, na-mentlich nicht durch Evocationenoder Absonderungen der Rechtssachen an andere Ge-

13) S. auch Klüber, offen tl. Recht Z. 366. u. Mittermaier, das deutscheStrafverfahren I. §. 251.

14) lieber die Nothwendigkeit, daß die Richter nie ohne ihren Willen von der Regierung

versetzt werden dürfen, selbst nicht auf bessere Stellen, s. auch Virile,« solenc« du >»d,I! ^

«iste, X, S. 262. Ein Pensioniren selbst wegen angeblicher Untüchtigkeit ohne gerichtlichesUrtheil verbietet richtig auch die r tem b er g is che Verfassung 8- 46.. 4y. Mo hla. a. O-, S. 207.