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2 (1846) [Aus - Cal]
Entstehung
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787
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Cabinets-Justiz. 787

düng) nachdrücklichst und selbst unter Strafandrohung für die Regierungen aufErrich-« tung selbstständiger Ober- und Unke rgerichte mit genüg ender Besetzungdurch gehörig qualificirte inamovibele unparteiische Richter dringenund alles fernere Zugerichtsitzen der Fürsten und vollends jede eigentliche Cabinets-Justizder Regierungen als Verfaffungsverletzung verfolgen 'O).Auch derDeutscheBund,obgleich er sonst die Einmischung in die inneren Verhältnisse zum Schutz der Verfassungs-rechte deutscher Bürger, seiner Natur nach, so sehr scheute, glaubte doch das Rechtaufunabhängige Justiz und auf Ausschließung aller Cabinets-Justiz unter seinen ausdrücklichen* besondern Schutz nehmen zu müssen. Ec that es durch die Anerkennung der Nothwendig-keit der Begründung von drei völlig unabhängigen Justiz-Instanzen, so daß er sogar dieStaaten unter 300,000 Seelen zwingt, mit andern Staaten zur Bildung eines höchstenGerichts sich zu vereinigen, damit dieses völlig unabhängig sein könne- Er that es fernerdurch die Gestattung eines Reverses, welcher den Unterthanen gegen ihre Regierungen, we-gen einer namentlich auch durch Cabinetseinwirkungen verzögerten oder verweigerten ordent-lichen Justiz, unter der Zusage der Bewirkung unparteiischer Rechtshilfe, bei dem Bundes-tage eröffnet ist ''). Und man erinnert sich der wiederholten einstimmigen starken Erklä-rungen aller Bundesregierungen gegen die kurhessische Regierung bei Gelegenheit einersolchen Beschwerde und insbesondere der Erklärung des Bundes-Pcäsidiums:die Bun-desversammlung werde nie vergessen, selbst bedrängter Unterthanen sich anzunehmen undauch ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen, daß Deutschland nur darum mit demBlute der Völker vom fremden Joch befreit und die Länder ihrem rechtmäßigen Souve-rain zurückgegeben worden, damit überall ein rechtlicher Zustand an die Stelle der'Willkür treten möge" ^). Auch haben natürlich alle neuen Verfassungen die Unabhän-gigkeit der Gerichte und die Ausschließung aller Cabinets-Justiz zu wesentlichen Verfas-sungsrechien erhoben. (Klüber öffenll. R. §. 373.) ,

^ V. Weitere Ausführung der anerkannten Rechtsgrundsätze über

unabhängige Rechtspflege und über Cabinets-Justiz. Die Grundsätze,die Absichten und Gesinnungen waren also in Beziehung auf diese wesentliche Grundlagerechtlicher Freiheit allerseits löblich und gut. Doch zeigte sich besonders auch hier die Neu-heit in politischer Erfahrung und Bildung zur Zeit der Entwerfung und der häufig ver-tragsmäßigen Unterhandlungen der neuen Verfassungen. Sonst hätte man nimmermehrglauben können, daß man in einem constitutionellen Zustande Etwas Nachlassen dürfe vonder früheren Rechtssicherung zu Zeiten des Reichs, während deren die ganz unabhängigenhöchsten Reichsgerichte und jenes Palladium unabhängiger Justiz, die freie Actenversen-dung, bestanden, zugleich aber überhaupt kein Richter gegen seinen Willen und ohne ge-richtliches Urtheil von der Regierung entsetzt, versetzt oder pensionirt werden durfte, sowieauch ohne Mitwirkung der Stände die Gerichtsverfassung nicht geändert und ganze Ge-richte nicht versetzt, ja häufig die Richterstellen gar nicht einmal besetzt werden konnten.Ganz natürlich aber ist es, daß die unvermeidlichen, an sich unschädlichen Gegensätzemancher Regierungs- und ständischen Bestrebungen die Regierungen oder die Ministerin Versuchungen führen können, auf die Gerichte einzuwirken, in Versuchungen, die ohnekonstitutionelles Leben gar nicht entstehen und die, wenn ihnen nachgegeben wird, zuletzteben so gefährlich für die Regierungen und für die Achtung und Unabhängigkeit der Rechts-pflege, wie verderblich für die Bürger und die Freiheit werden müssen. Hätte man doch? wenigstens das große Vorbild constitutionellen Lebens in England und selbst die unter der

10) Reichs-K. G.'O. v. 1551. z. 1. R. D. A. v. 1600. §. 15. I. R. A. 8. 108.109. Nach der Wahlcapitul- XV, I. XVI, 1.8. mußten die Kaiser beschwören, der or-dentlichen Justiz ihren ungehemmten Lauf zu iaffen und denselben alle» Reichsunterthanen zuschützen. S. auch Klüber öffentl. R t. §. 366. und 373.

11) Bundesacte Art. 12. Schlußakte Art. 29. und 30. Mohl, Rechts-pflege des deutsche» Bundes S- 161 ff. Klüber, öffentliches Recht K. 217.und 169.

12) Protokolle der B.-V. 17. März 1817. §. 105.

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