786 Cabinets-Justiz.
Eichhorn, Grimm und Nogge Niemand mehr reden von einem Recht der deut-schen Fürsten, richterliche Urtheile zu sprechen. Die Centgrafen, Gaugrafen, die Für-sten oder Kaiser präsidirten wohl die Volksversammlungen und die Volksgerichte, welcheübrigens früher fast nur Schiedsgerichte waren (s. Compositionensystem); aber dasUrtheil über das Recht wie über die Thatsache sprachen überall die Versammlungen desVolks oder der Genoffen, oder aus ihrer Mitte und mit ihrer Einwilligung^) baldfür kürzere, bald für längere Zeit erwählte Richter und insbesondere bald sieben, baldzwölf solcher Schöffen, welche bei Fremden sogar wo möglich aus ihren Landsleuten ge-wählt wurden. Darauf gründet sich noch das heutige englische Geschwornengericht «IoinelliotittL linAiiae, so wie auch das englische Geschwornengericht überhaupt von diesenSchöffen stammt, die sogar schon früher häufig Geschworne genannt wurden ^.) Auchbei solchen besonderen Richtern oder Schöffen aber behielt selbst durch das ganze Mittel-alter hindurch und bis zur allmäligen Zerstörung der Volks- oder genossenschaftlichen Ge-richte durch die fremden Rechte und die ständigen wissenschaftlichen Beamten-Gerichte, dochanerkannt die Versammlung des Volks oder der Genossen, der sogenannte Ring oderUmstand, noch immer das Recht richterlicher Zustimmung oder Verwerfung. Wennalso von einem Gericht der Fürsten oder Könige gesprochen wird, so ist dabei — abgesehenvon faustrechtlichen oder despotischen Verletzungen des allgemeinen Rechts — stets nur andiese äußere Präsidialgewalt zu denken, während die Urtheile von den Genossen oder vonsieben Schöffen aus ihrer Mitte, namentlich bei den Gerichten über Fürsten oder Grafenvon den um den König versammelten Großen gesprochen wurden. So beweisen es z. B-auch vonKarldem Großen ausdrücklich die gerichtlichen Urkunden selbst ^).
Auch auf die in der feudalen Privatabhängigkeit stehenden Personen dehnte sich derwohlthätige allgemeine germanische Grundsatz des Gerichts durch Genossen, durch Gleichesjittlrcwm parium) , aus. Auch die altfranzösischen wie die englischen Gesetze forderten fürdas Feudalgericht, daß es sei: «»ttissmcnt gurnie <ie8 pairs H. Auch über alle feudalenSchützlinge richteten bei den Germanen, bei welchen selbst in der Familie, unter Vorsitzdes Familienvaters, nur das Familiengericht der Verwandten richtete ^), regelmäßig undvon faustrechtlichen Verletzungen abgesehen, unter Vorsitz des Schutzherrn oder seinesBeamten die Genossengerichte, über die Lehnleute die Mannengerichte, über die Mi-nisterialen die Hofgerichte, über die hintersässigen Bauern und Leibeignen die Meier-und Hubener- und Bauern-Gerichte ^).
So und nur durch die in diesem uralten Nationalcecht anerkannten höchsten Grund-sätze war es dann erklärlich, daß sei 6 der Gründung der ständigen Gerichtshöfe vonwissenschaftlichen Beamten und zuerst des Rcichskammergerichts, die Reichs- und Landes-Verfassungsgesetze und die Reichsgerichte mit Nachdruck für die Unabhängigkeit derRechtspflege auch bei diesen Gerichten wachen. Es wird erklärlich, daß sie außer der höch-,sten Begünstigung und unbeschränkten Freiheit derActenversendung an absolut un-abhängige ausw ärtig e Schöppenstühle oder Juristen-Facultären (s. Actenversen-
3) Savignv , G esch. des R. R. I. S- 155 ff. 197- Eichhorn, St. - u. Rcchtsg.§. 14. 27. 74. 75. 164. 165. 303. 381. Grimm, R echtsalterthüm er S. 745 ff.S. 768. 782. Roggc, Gerichtswesen S. I ff. Vergl. auch Mittermaier, basdeutsche Strafverfahren 1. §. 14.
4) sillixant totius populi consensu. Ospitiil. 829 bei Georgisch p. 901.
5) Grimm S. 785. S av ig » v 1. S. 216.
6) lVIsrcuIl 1, 25. 8cbüpklin ^lsati» illustr. I, p. 51.
7) S. Me per a. a. O. B. II. S. 395 ff.
8) IHtus Oerin. 19. 20.
9) S. Eichhorn §. 303. und Urkunden bei Grimm S. 750. 774. 778. In denschon oben (Bd. I, S. 308. 310. 471. u. II, 208.) hierüber angeführten urkundlichen Be-legen füge ich hier noch hinzu de» L a n dt agss ch lu ß v. 1531 über dieBauern-, Rechts-und Gerichtsordnung der alten Mark Bran d enb urg, in den I ah rb. fürPreuß. Ges. Heft 89. Vergl. auch Sachsensp. 1, 2. II, 55. 111, 91. und Black-