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2 (1846) [Aus - Cal]
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Cabinets-Justiz.

als die Freiheit und höhere politische Cultur ihre Herrschaft behauptete», als selbstständige,feste öffentliche und Privatrechte auch der Gewalt gegenüber anerkannt wurden. Dennfreilich, wo dieses nicht der Fall ist, also für die despotische Furchtherrschaft oderfür die auf blindem Glauben beruhende theokra tische Priestermacht, welche letzterenur zu oft den mangelnden oder den wankenden blinden Glauben durch despotische Furcht-mittel ergänzen muß, gilt dieses nicht. Ihnen ist es vielmehr gänzlich entsprechend, daßder Despot und seine Satrapen und die erleuchteten priesterlichen Stellvertreter Gottes,wo es ihnen gut dünkt, selbst und ohne lange unparteiische Prüfung schnell richten. Vor-züglich müssen sie durch schnelle und blutige Rache des durch jede Befehlsverlehung selbstbeleidigten Despoten die Beleidigung austilgen, die Furcht und den blinden Glauben le-bendig erhalten. Anders aber, sobald wahres selbstständiges Recht, wahre rechtliche Frei-heit und Gleichheit der Bürger als höchstes Gesetz des Staates anerkannt werden und woeinige höhere Cultur erwacht! Zwar ist Nichts gewöhnlicher, aber auch Nichts irriger alsdie Behauptung: bei den Griechen, Römern und alten Germanen seien die Könige zugleichdie Gesetzgeber, Vollzieher und Richter gewesen. Wenn die Könige als Vorsitzer auch imGericht erschienen, so war doch, wie die Gesetzgebung, so auch das eigentliche RichtenSache der Volksgemeinde oder eines in ihrer Mitte und unter ihrer höchsten Instanz rich-tenden Ausschusses. So war es bei den Griechen schon zu Ho mer'sZeiten'), und diesorgfältige Bildung aller verschiedenartigen Gerichtshöfe in Athen und die Aufgabe desehrwürdigsten, desAreopags, auf ihre unabhängige Rechtspflege zu wachen, zeugenwenigstens deutlich genug für den Grundsatz und die Absicht. Aehnlich war es bei den R ö -mern. Von diesen erzählt uns Livius (1,26) schon aus der ältesten Zeit von einemsolchen königlichen Gericht über den Schwestermord des Horatius- Zuerst aber sprechenhier zwei Männer aus dem Volk das eigentliche Urtheil. Dieses geht auf Tod. Hora-tius aber appellirt sogleich an die Volksgemeinde, und diese spricht ihn frei. Als vorzüg-lichen Beweis des Despotismus des letzten Königs Tarquinius, dessen tyrannischeHerrschaft aber die Römer durch Revolution abwarfen, erzählt dagegen Livius (1,49), daß er, um Furcht zu erwecken, selbst und allein gerichtet habe. Bekanntlich wurdeauch nachher in Nom, als der Vorsitz der Gerichte auf dieConsuln und dann auf besonderePrätoren überging, das eigentliche Urtheil von den Richtern (siuiices) nach der Wahl derParteien gesprochen, und insbesondere auch in den Criminalgerichten (gnnestioncs) wur-den die Richter entweder geradezu oder doch vermittelst der ausgedehntesten Verwer-fungsbefugniß der zuerst durch das Loos Bezeichneten mittelbar durch die Parteien 'be-stimmt, so daß Cicero mit Stolz ausruft:Niemand sollte, so wollten es unsere Vor-fahren, über die Ehre, ja nicht einmal über die geringste Geldsache richten, über dessen Wahlsich nicht die Parteien vereinigt hatten" ^). Die Ausschüsse der Bürger, die unter demVorsitz eines Staatsbeamten in Griechenland und Rom in den besonderen Gerichten überCriminalsachen richten, sind in vieler Beziehung den englischen Geschwornengerichten ähnlich.Freilich war es eine Folge der vorzüglich später immer schrankenloseren und despotischere»Volksherrschaft, welche aber auch Griechenlands und Roms Freiheit vernichtete, daß. zumTheil die absolut gewordenen Volksversammlungen selbst über dis Vergehen gegen das Volkrichteten. Und die römischen Kaiser, welche alle Gewalten und Aemtec in ihrer Personvereinigten, übten so wie astatische Despoten auch Gerichtsbarkeit aus. Aber sah wohlauch jemals die Welt einen zerftörenderen, einen abschreckenderen Despotismus?

In Beziehung auf die Germanen ruft schon Montesquieu bewundernd aus, dieenglische Verfassung mit ihren selbstständigen Gewalten sei in den deutschen Wäldern ge-sunden worden. Aber essollte doch wenigstens jetzt nach den Forschungen von Savigny,

1) Ilias 16, 387. 18, 497. Odvssce 1, 372. 2, 50. 69. 16, 376. 387. 24, 4l9.Hesiod Theogonie 86. 89. Werke und Tage 28. 185. 231. 246. S. Littman»,Griechische Staatsverf. S. 65 ff.

2) pro llluentln 43. In Verr. I, 6. pro ltluraenn 23. pro Pinna. 15. 17. ^sa.paesisn. in Verr. II, p. 1817. 8ixonins üe lurlic. II, 27. S. auch 1,. I. 14. sojuäicüs.

StaatS-Lerikor. II.

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