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Cabiuets-Justiz.
setze, die aber nicht ohne ihre Zustimmung und ebenfalls mit Unterordnung unterdie Verfassung gegeben wurden, so wie mit Achtung der ebenfalls verfassungsmäßigenrichterlichen Entscheidungen der einzelnen entstandenen Rechtsstreitigkeiten. So wiealso dieses regierende Organ innerhalb jener Granzen im inneren wie im äußerenVerhältnisse des Staatslebens stets den jedesmaligen besonderen individuellen Umstän-den und Bedürfnissen wie den Gesetzen gemäß die besonderen Thätigkeiten und Einrichtun-gen zur Vollziehung der verfassungsmäßigen Staatszwecke wählen, anordnenund leiten muß, so mag es auch die nicht bleibend versammelten gesetzgebenden Kammernund die Wähler zu ihrer Bildung zusammenberufen, die beschlossenen Gesetze, mit seinerSanction versehen, öffentlich verkünden und auch durch Organisation der Gerichte nachdem Gesetz, durch Ernennung der Richter, ja auch durch Vollziehung ihrer Erkenntnisse,verbunden mit dem Recht der Begnadigung, das Zusammenwirken der gesetzgeberischenund richterlichen Thätigkeit mit der regierenden für den Staatszweck veranlassen und äußer-lich dirigiren und selbst mit seinem Namen ins Leben treten lassen. Es mag endlich auchhierdurch und durch gerichtliche Anklage und Verfolgung der wichtigeren Verfassungs- undGesetz- und Gerichtsverletzungen im Innern so wie durch Vollziehung aller Rechte undZwecke des Staats nach Außen überall die Staatseinheit, ja gewissermaßen dieStaatsthätigkeit repräsentiren und erhalten. Es mag so in ihm vorzugs-weise die moralische Würde und Majestät desGanzen widerstrahlen. Ja will manin diesem Sinne der Persönlichkeit diesesOrgans allein diese Ehre der souverainen Majestätund Majestätsgewalt beilegen und ihm zur Verstärkung dieser moralischen Kraft wie dermoralischen Staatseinheit ununterbrochene oder erbliche Dauer verleihen, und will mandeshalb in dem angedeuteten Sinne die wechselnden Organe der beiden andern Haupt-functionen, der Gesetzgebung und des Richtens, von dieser persönlichen Majestäts- undSouverainetätsehre ausschließen, so ist gerade dann, wenn die verfassungsmäßige Selbst-ständigkeit und Unabhängigkeit jener Functionen und der Corporationen für sie verbürgtist, dafür sicherlich sehr Vieles zu sagen.
Nur aber muß stets, so wie in allen wahrhaft constitutionellen Staaten, alle Eini-gungsgewalt des Regierungsorgans blos in den so eben bezeichnten Rechten und in einemmoralischen Einfluß, nicht in einer allgemeinen höchsten und unwidersteh-lichen Entscheidungsgewalt bestehen, und es darf dieses Organ niemals rechts-gültig und wirksam die andern Hauptzweige ihrer Function und ihrer Selbstständig-keit, ihres selbstständigen inappellablen, ebenfalls in höchster Instanz auszuüben-den Rechts be raub en und darüber beliebig verfügen oder ihre Functionen etwa selbstausüben. Dieses ist nun z. B. anerkannt in England. Und so sprechen auch die deut-schen Bundes- und Landesgesetze der Regierung das Recht ab, durch Eabinets-Justiz überdie Rechtssprechung, durch Machtspruch über die ständischen, verfassungsmäßigen Rechtezu verfügen. Sie begründen sogar bei Hemmung der richterlichen Hilfe durch die unab-hängigen Gerichte den Unterthanen einen Recurs an den Bundestag und haben für denFall einer Collision zwischen dem Regierungs- und dem ständischen Recht ebenfalls, statteiner höchsten Regierungs-Entscheidung, den Ständen das Recht der Anklage der Ministeroder der ersten Organe der Regierung vor selbstständigem Gericht und das Recht einerorganistrten, gegenseitig gleichen schiedsrichterlichen Entscheidung, ähnlich wie siezwischenden souverainen Regierungen selbst stattsindet, angeordnet. Kurz sie erkennen die ver-fassungsmäßige Unabhängigkeit der Stände oder des Parlaments und der Gerichte an.Bei einem Volke, wo dieses nicht der Fall wäre, wo vielmehr die Regierung jene obenerwähnten absoluten Rechte hätte, wo man etwa das Wesen einer monarchischen Regie-rungsform so gänzlich falsch auffaßte, da wäre Absolutismus oder Despotismus, nichtaber wahre verfassungsmäßige oder konstitutionelle Freiheit, nicht gesichertes Recht derBürger grundgesetzlich. Wo dagegen Recht und Freiheit auf die angegebene Weise grund-gesetzlich anerkannt und gesichert sind, ob mau da von Theilung und von Trennung derGewalten oder blos von verfassungsmäßiger Form oder von Beschränkung und von Mit-wirkung in der Ausübung, oder von gesonderten politischen Functionen rede, das istalsdann — wie verschieden auch die besonderen Modifikationen.und Garantieen seien —