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Cabinets-Justiz.
in der That unwesentlich. Es ist entweder nur ein Streit der Worte, oder die Vernei-nung der Gewaltstrennung bezieht sich nur auf jenes moralische Gewicht der ganzen Sou-verainetäts- und Majestätsehre für den Erbmonarchen und auf jene obige erbmonarchischeDirektion, Vereinigung und Repräsentation der Staatsgewalten.
Durch das Bisherige und den Blick auf die Geschichte beseitigt sich denn auch voll-ständig die weitere dritte Einwendung oder die Furcht, die bisherige Theorie widersprecheschon ihrem allgemeinen Wesen nach der monarchischen Regierungsform. Sie wider-spräche ihr nur alsdann, wenn man entweder die letztere fälschlich zu einer despotischenVerfassung herabsetzen, oder wenn man in jene Theorie Etwas, was ihr fremd ist, hin-einlegen wollte.
Uebrigens bilden jene allgemeinen Direktorial - und Einigungsrechte des regierendenoder vollziehenden Organs und jene daran geknüpfte vorzugsweise Würde, welche die Eng-länder zum Theil als Prärogative der Krone bezeichnen, keine von der souverainen Voll-ziehung oder Regierung in dem oben aufgestellten richtigen Sinne wesentlich verschiedeneund vierte politische Gewalt. Sie bilden kein besonderes pouvoir ro^ai oder reguls-teur oder inoilerateur, nach den Ausdrücken von Benjamin Eonstant und Lan-juinais. Ebenso ist die sogenannte administrative und exekutive Gewaltfür die Minister und die Vollziehungsbeamten nur Bestandtheil der allgemeinen vollziehen-den Gewalt.
Sollten nun wohl, zumal gegenüber der Wirklichkeit und den wohlthatigen Wir-kungen unserer Abtheilung in England, Nordamerika, Frankreich und im Allgemeinen,noch solche Einwendungen Etwas bedeuten, wie die, sie sei selbst logisch unmöglich, nichtbestimmt, nicht umfassend genug, das Richten sei z. B. Unterabtheilung der Vollziehungund selbst keine Gewalt? Wer weiß, ob zuletzt die (trichotomische) Eintheilung des phy-sischen Organismus in seine drei Hauptsysteme logisch ist, ob keins derselben zum Unter-glied einer zuerst zweitheiligen Hauptabtheilung gemacht werden könnte! So aberwie sie, so sind auch die drei Hauptfunctionen der Staatsgewalt wirklich vorhanden inihrer erkennbaren Verschiedenheit und Wichtigkeit. Sicher kann man auch mit demselbenRecht, mit welchem man für das vernünftige, für das logische Schließen selbst dreiHaupttheile des Syllogismus neben einander stellt, für das vernünftige politische Wirkendessen drei formelle Hauplbestandtheile neben einander stellen: das Regieren nehmlichals das Ergreifen aller besonderen Mittel, um den verfassungsmäßigen Staatszweck nachden jedesmaligen Bedürfnissen des Lebens zu verwirklichen; das Gesetzgcben als dasverfassungsmäßige Festsetzen der allgemeinen Rechtsregeln für alle Verwirklichung derStaatszwecke sowohl durch die Regierung wie durch die Bürger; und endlich das Rich-ten als die bei entstandenem Streit über das Verhältnis solcher Thatigkeiten zu denRechtsregeln durch unparteiische Dritte bewirkte rechtliche Vermittlung. Dieses Richtenunterscheidet sich hinlänglich von dem Regieren und Gesetzgeben, obgleich es ebenso wiejene beiden selbst zuletzt nur zur Verwirklichung des Staatszwecks geschieht.Eine Gewalt könnte es in Verbindung mit richterlicher Vollziehung ebenso gut genanntwerden als die Gesetzgebung. Aber wir verstehen hier unter Gewalt überhaupt nur dieverfassungsmäßige moralisch-politische Gewalt der öffentlichen Befuaniß zu der selbst-ständigen Ausübung der besonderen politischen Function und zur Rechtssorderung, daßdie Bürger sie anerkennen und ihr sich unterordnen. Selbst die Regierungsgewalt ver-stehen wir zunächst nur in diesem Sinne. Auch ihr, welcher die Bürger immer aufsNeue durch ihre Vertreter die Steuern und Truppen verwilligen und sie dann leisten,entsteht ja die physische Gewalt ebenfalls erst aus jener Achtung und Unterordnungder Bürger.
Auch erschöpfend ist die Eintheilung, nur muß man sie einestheils beschränken aufdie allgemeine höchste politische Gewalt, so daß also die Verwaltung der Rechtskreiseder Bürger und ihrer Vereine für ihre besonderen oder die allgemeinen Zwecke, also z- B.die kirchlichen Gesellschaftsrechte, die Wahlrechte und die Municipal-rechte der Bürger von selbst ausgeschlossen bleiben. Anderntheils ist es überhaupt nureine formelle Eintheilung oder bezieht sich nur auf die allgemeine Art und Weise aller