Cabinets-Justiz. 781
Wünsche und Worte beschränkt in einer einzigen Hand lagen, wo Alles von jederaugenblicklichen wechselnden Laune und Leidenschaft oder irrigen Richtung eines einzigenWillens, ja auch selbst von einer einzigen demokratischen oder aristokrati-schen Versammlung abhing. Die Aufgabe, stets dem Rechte zu huldigen, auch da,wo es nicht wirksam vertheidigt werden kann, die Versuchung, durch eigene Jcrthümerund Neigungen, vollends aber durch verderbliche geheime Einwirkung Anderer (s. Cama-rilla) über die Verfassung hinausgeführt zu werden, da, wo derselben keine selbststän-dige organisirte Verteidigungskraft zur Seite steht: sie sind zu groß für schwache Men-schen. Von wahrhaft constitutionellen Einrichtungen, von einer wirksamen Verantwort-lichkeit der Minister z. B. und von der nur dadurch möglichen Heiligkeit oder völligenUnverletzbarkeit des Fürsten kann vollends ohne Absonderung und Selbstständigkeit jenerdrei Functionen gar nicht die Rede sein. Daher auch das Haller'sche System sie nichtkennt. (S-unten VI.)
Setzt man dieser Theilung aber die Gefahren der Collision und des Widerstreits beidem Mangel einer steten höchsten Entscheidung entgegen, so kann man erwidern: auch imphysischen Organismus hat kein System diese absolute höchste Entscheidung über die an-dern. Ist aber ein Staatskörper weise organisirt und die Lebenskraft einestüchtigen Nationalgeistes, einer wahren Rechts-und Verfassungsachtung, die über al-len politischen Gewalten, stehen muß, einer wahren Vaterlands-und Freiheits«liebe noch kräftig, so wird auch das Staatsleben sich gesund erhalten und ebenfalls einzelneStörungen ohne Auflösung heilend vermitteln oder ausscheiden- Dann werde«, wieMontesquieu richtig bemerkt, die drei Gewalten, weil sie eben gehen müssen undallein nicht gehen können, vereinigt gehen, so wie sie es in England, Frankreich, Ame-rika , Schweden wirklich thun. Fehlt aber dieweiseOrganisation und die gesundeLebenskraft, nun dann hilft auch jene Einheit absoluter Gewalt Nichts. Sie zerstörtvielmehr, so wie einst in Rom, sowie inderTürkei, alles höhere und freiere Leben undvermehrt nur die Krankheit durch Despotismus, Empörungen und Abfall.
Nur also bei weiser Sonderung und selbstständiger Ausbildung und Begränzung derpolitischen Gewalten ist überhaupt Freiheit und höheres kräftiges Leben der Völker zu hof-fen. Es gehört in der That jenes deutsche unpraktische, ja oft phantastische und schwär-merische Theoretistren dazu, für das gesellschaftliche Leben schwacher irdischer Menschensolche Gesetze, wie jene unwiderstehliche absolute höchste Gewalt und Entscheidung eineseinzelnen Organs, als vernünftig hinzustellen, Gesetze, die so wenig den irdischen Grund-bedingungen entsprechen, daß sie geradezu das Gegentheil von demjenigen wirklich hervor-bringen müssen, was man bezweckte; Gesetze, die nur vernünftig wären, wenn Menschenund wenigstens die Regierenden Engel oder göttliche Philosophen wären. Man begehtdabei den Fehler, die Absolutheit einer sogenannten reinen Rechtsidee mit den stetsrelativen und unvollkommenen menschlichen Organen ihrer Verwirklichung zuverwechseln. Man übersah hier ebenfalls wieder die wahren Lebensgesetze des Staats-körpers (s. oben Bd. >. S. 43 ff.). Und so forderte man theils eine träumerische,theils eine mechanische höchste Gewalt und Einigung, statt der lebendigen undmoralischen, statt jener höheren Lebenskraft und wahrhaften weisen Organisationdes Staats.
Diese letztere nun wird allerdings auch einem der drei Hauptorgane, und zwarihrer Natur nach dem regierenden oder ausübenden, vorzugsweise eine gewisseäußere Direktorial-, Central-oder Vereinigungskraft und die Repräsentation der Einheitdes Ganzen zugestehen müssen. Die ausübende Gewalt ist nehmlich weit entfernt, dieuntergeordnete Stellung eines bloßen Dieners der gesetzgebenden Gewalt einzunehmen,welche derselben selbst Kant so wie Rousseau bei ihrer schrankenlosen absolu-ten Volkssouverainetät der gesetzgebenden Versammlung beilegen; vielmehr steht, und die-ses erkennen auch selbst die amerikanischen Republikaner entschieden an, über allenGewalten das höchste Rechts- und Versa ssungsgesetz. Und dieses oderden verfassungsmäßigen Staatszweck hat die höchste ausübende, vollziehende, oder besserdieregierende Gewalt zu verwirklichen und zwar allerdings mit Heilighaltung der Ge -