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2 (1846) [Aus - Cal]
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Cabtnets - Justiz.

der einen moralischen Person der Staatsregiecung einigen- Sie kön-nen jedenfalls unter Herrschaft des höheren Lebensprincips des Grundgesetzes, derVaterlandsliebe und des öffentlichen Nationalgeistes zugleich wetteifernd und sich wechsel-seitig begränzend, zugleich aber doch auch ohne verderbliche Anfeindung und Hemmung,vielmehr sich gegenseitig unterstützend, harmonisch Zusammenwirken- So nun sehenwir es z. B. in England und Norda merik a, wo statt einer türkischen Barbareiund Auflösung frische Lebenskraft, freie Harmonie und stets steigende Macht und Culturuns erfreulich entgegentreten. Und doch hat hier auch nicht einmal, was Hugo (Na-tu rrecht §. 384) absolut fordert, für den Fall des Streits der Gewalten eine die unum-schränkte Entscheidung, ebenso wenig als im lebendigen Körper etwa das eine der drei Sy-steme. Sogar den Bürgern -um von dem Parlamente, von den einzelnen Bundes-regierungen und von den Geschwornengerichten gar nicht einmal zu reden sogar den Un-terthanen legen diese Verfassungen nie sklavische Unterwersungspflicht auf, sondern gebenihnen gegen den Bruch wesentlichen Verfassungsrechts ausdrücklich ein Widerstands-recht und bleiben frei von türkischen Empörungen. So spottet das wahre Leben all diesertheoretischen Absolutheiten und mechanischen Berechnungen.

Und in derThat, möchten doch Alle, welche von einer nothwendigen absolutenund u nw i d erst eh l ich en Gewalt und Entscheidung eines einzelnen Inhabers der Staats-gewalt oder auch des volkssouverainen Stimmenmehrheitsbeschlusses theoretisiren, es sichklar machen, daß sie sich mit der Geschichte aller wirklich freien und constitulionellenStaaten und, sofern auch sie eine wahre rechtliche Freiheit wünschen und über die Willkürsetzen, mit sich selbst im offenbaren Widerspruch befinden. Sie begründen und organisi-ren ja eine absolute, eine despotische Gewalt. Entweder man begründet ab-solute höchste Entscheidung und Gewalt eines einzelnen Organs und alsdann auch unver-meidliche Empörungen gegen sie; oder man muß eine nicht absolute, eine wirk-sam begränzte, also nicht unwiderstehliche und mehr oder minder getheilte Gewaltbegründen.

Entweder man räumt einer einzelnen höchsten unwiderstehlichen Gewalt, sobaldsie will, auch die despotische Ausübung derselben ein und läßt, sofern man nicht völligblinden sklavischen Gehorsam gegen sie, gegen den tyrannischen Umsturz aller rechtlichenVerfassung zu Rechterheben kann oder will, als einzige Schutzwehr gegen sie nur- die roheRevolution. Alsdann aber ist doch wiederum das Absolute, Unwiderstehliche ausgehoben,ja gewissermaßen die roheste aller Volkssouverainetäten unvermeidlich hervorgerufen. Undfreilich mußten die liberalen Anhänger dieser falschen mechanischen Staatstheorie einesphysischen und mechanischen Absolutismus und gegen sie müssen wir hier fast nochmehr als gegen die servilen kämpfen- in einer misoerstandenen Volkssouverainetät,in einer fast regelmäßigen Revolutionicung den Ersatz einer weisen, allen Absolutismuswirksam ausschließenden Staatsorganisation suchen. Schon aber die neueste Geschichtevon Frankreich und von Südamerika könnte über die Wirkung einer solchen Volkssou-verainetät für die wahre Freiheit belehren.

Oder man will keinem einzelnen Organ eine Gewalt zum Umsturz der Freiheit undVerfassung, zum Despotismus einräumen. Alsdann muß man die Gewalt weder blosdurch leere Worte und fromme Wünsche noch durch die rohe Revolutionirung, sonderndurch wirksame Begränzung, durch eine vrganisirte gesetzliche Gegenwirkung gegenGränzüberschreitung beschränken. Man muß eine gewisse Vertheilung, ein gewissesGleichgewicht der Organe und Systeme und ihrer Wirksamkeit im politischen Körper begrün-den, wie ein solches im physischen Organismus besteht, also freilich nimmermehr ein bloSmechanisches, sondern ebenfalls ein auf organische Weise wirkendes. Und diesesund nichts Anderes ist eben der letzte Grundgedanke aller freien, al-ler constitulionellen Verfassungen. Denn wahre, wirksame Beschrän-kung, Theilung oder Mischung der politischen Gewalten sind wesentlich einsund dasselbe. Eins ohne das Andere ist gar nicht denkbar. Nie abersoweit dieMenschengeschichte geht bestanden oder dauerten weder Freiheit und Recht noch Kraftund Cultur bei den Völkern da, wo alle Gewalt, granzenlos und höchstens nur durch leere