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Cabinets-Justiz.
Cabinets-Justiz, Cabinets-Instanz; Trennung und Unabhängig-keit der richterlichen Gewalt von der regierenden und der gesetzge-benden. I. Cabinet, Cabinetsverfügung bezeichnet zwar staatswissenschaftlichin einem engern Sinne nur die Berathung und Verwaltung von Geschäften durch denRegenten allein oder doch nur unter Mitwirkung von vertrauteren Ministern oder Räthen.Es entspricht diese Bezeichnung also der allgemeinen Wortbedeutung, nach welcherman das kleinere Gemach hinter dem größeren ein Cabinet zu nennen pflegt.Im weiteren Sinne aber versteht man unter Cabinet, z. B. unter Cabinet von London,überhaupt die Regierung, unter Cabinetsverfügung also auch die vom Regenten ausdrück-lich oder stillschweigend genehmigte Verfügung seiner Minister oder seiner höchsten Voll-ziehungsorgane im Gegensatz gegen die übrigen öffentlichen Gewalten oder Beschlüsse, ins-besondere gegen die des Parlaments und der Gerichte. Daindessen auch dieMini-ster ein Cabinet haben, so nennt man auch ihre Verfügungen, zumal soweit sie den ord-nungsmäßigen förmlichen Geschäftsgang betreffen, Cabinetsverfügungen. So kam es,daß man unter Cab i nets-Just iz überhaupt eine von der Regierung oder von ihrenabhängigen Dienern ausgehende Einwirkung in die richterliche Verhandlung und Entschei-dung einzelner Civil- oder Criminalprocesse versteht. Cabinets-Jnstanz aber istdie als Regel vorgeschriebene Verhandlung und Entscheidung von gewissen Rechtsstreitig-keiten durch die Regierung.
Vielleicht in wenigen Punkten war das Staatsrecht und die öffentliche Meinung, wa-ren insbesondere die juristischen Schriftsteller aller civilificten Staaten seit längerer Zeit soeinstimmig, als in der Verwerfung der Cabinets-Justiz und der Cabinets-Instanzen.Ein so allgemeiner Abscheu sprach sich dagegen aus, daß selbst ein Ferdinand VII. vonSpanien sich genöthigt sah, mit Berufung auf alte legitime spanische Staatsgrundsätzesich öffentlich davon loszusagen. Ohne Rücksicht auf die materielle Güte der Regierungs-verfügung über eine bestimmte Proceßsache, sah man schon blos in dem formellen Eingriffdes Cabinets in die Justiz einen Justizmord. Das starke Wort sollte die gänzliche Ver-werflichkeit der Sache und den Abscheu davor bezeichnen. Alle freie Verfassungen germa-nischer Völker schlossen alle Cabinetsjustiz entschieden aus und heiligten die Unabhängig-keit der Gerichte- Besonders auch in Deutschland, dessen Reichs- und landständischeVerfassungen andere Mängel wenigstens durch die Achtung unabhängiger Rechtspflege undrichterlicher Hilfe selbst gegen die Fürsten zu vergüten suchten, galt Cabinets-Justiz als dergrößte Vorwurf gegen eine Regierung, als Beweis eines rechtlosen, despotischen Zustandes,als eine von den Reichsgerichten besonders eifrig verfolgte Verfassungsverletzung. Es isteiner der vielen Beweise, daß das Werk von Mey er (kisprit orig, et progr. cke8 ii>8tit.juck. IV. S. 314) oft wenig gründlich ist, wenn es die Cabinets-Justiz als überall inDeutschland gesetzlich gebilligt darstellen will. Doch hatte die durch die Parteileidenschastenunserer Zeit hie und da bewirkte Verwirrung aller staatsrechtlichen Begriffe die Anhängerder Haller'sch en Theorie dahin geführt, auch dieses heiligste und letzte Bollwerk derFreiheit und eines rechtlichen Zustandes anzugreifen. Und auch manche neuere Bestim-mungen scheinen wenigstens die Gründe, den Umfang und die Bedingungen dieses wesent-lichen Rechts nicht ganz richtig zu würdigen.
II. Gründe der Verwerflichkeit der Cabinetsjustiz: Theilung derArbeit. Es fragt sich also vor Allem, worauf ruht die Verwerflichkeit der Cabinets-Justiz? Hier kann man nun als einen Grund gern den zugeben, welchen Gönner inseinem Handbuch des Processes (Bd. I. Abhandl. I.) als den alleinigen hervor-hebt. Die Regierenden haben bei ihren anderweitigen täglichen großen Aufgaben nicht diezur ruhigen parteilosen Prüfung und zur gründlichen juristischen Entscheidung der Rechts-streitigkeiten nöthige Ruhe und Rechkskenntniß. Mit andern Worten also, eine wohl-thätige Theilung der Arbeit ist auch für eine gute politische Geschäftsverwaltung wie fürjede andere und insbesondere in Beziehung auf die Verwaltungs- und die Justizsachen we-sentlich. Aber es widerstreitet ebenso sehr der Wahrscheinlichkeit wie der wirklichen histo-rischen Wahrheit, wenn mit Gönner Manche vermeinen, blos durch eine solche relative,ohngefähr erst seit der Ausbildung unserer neuere», schwierigeren wissenschaftlichen Juris-