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Cabinet.
gesetzt, welche doch mich ihrem vernünftigen Begriff nichts Anoeres sein sollen als Aus-sprüche des Ge sammtwillens oder des allgemeinen Anerkenntnisses, unterdem Titel von Cabinets-Be fehlen erlaffen werden, als Ausdruck des persönlichenWillens oder auch des Unfehlbarkeit und Alleingeltung ansprechenden Dafürhaltenseines Mannes — sinnverwandt mit dem fast naiven, doch centnerschweren Worte:„I'etst c'est moi'si
Doch auch unter der absolutesten Regierung bleibt, nach heutzutage allgemein aner-kannten Grundsätzen, ein Gegenstand den Cabinetsbefehlen entrückt, d. h. soll ihnenunerreichbar sein, nehmlich der Rechtsgang. Eine Cabinetsregierung kann,wir wir hörten, unter gewissen Umstanden und in gewissem Sinne oder Kreise gerecht-fertigt oder als zulässig erkannt werden; aber eine Cabinets -Justiz durchaus nie. Einesolche nehmlich ist, selbst wenn die Constitution sie erlaubte und in ihrer mildestenForm — nehmlich als Justizgewalt der Regierungsbehörde—eine dem Rechts-begriff widerstreitende Ernennung der Partei zum Richter. Denn die Regie-rung ist in den allerwichligsten Processen, nehmlich den peinlichen und zumal in denüber politische Anklagen erhobenen, aber dann auch in den civilrechtliche» Pro-cessen des Fi sc us wirklich Partei und soll also, d. h. kann wegen natürlicher Be-fangenheit nicht Recht sprechen. Außerdem aber ist sie als G e w a l t s - I n h a b e -rin selbst da, wo der Gegenstand des Streites sie nicht unmittelbar berührt, in naheliegender Versuchung, ihre Stellung als Macht aus Befangenheit für die Per-sonen zu misbrauchen zu willkürlicher Erweisung von Gunst oder Ungunst. Hataber gar die Verfassung ihr (oder dem Fürsten) die Gewalt des Rechtsprechens nicht ver-liehen , und werden gleichwohl die vermöge konstitutioneller Grundsätze unabhängigenGerichtsstellen durch das Cabinet mittelbar oder unmittelbar insluenzirt (durch Befehloder Einschüchterung oder Verheißung), oder werden die von den competenten Behördengefällten Urtheile vom Cabinete misachtet oder umgestoßen: alsdann ist ebendieGewalt an die Stelle des Rechtes getreten, d. h. das Recht hat ausgehört.Die Wichtigkeit dieses Satzes jedoch erheischt eine gesonderte, ausführliche und allseitigeBeleuchtung (s. Cabinets - Justiz).
Noch haben wir hier der Cabinets-Schreiben zu erwähnen, als einer der inder Diplomatie üblichen Formen der zwischen den Fürsten unter einander zugeschehenden Mittheilungen. Die feierlichste Form nehmlich ist die des Canzlei -Schreibens. In demselben erscheint der Titel des mittheilenden Souverains und die For-mel: „Wir". Auch wird das Schreiben von dem Minister contrasignirt. Die Cabi-nets - Schreiben nähern sich mehr dem Ton von Privat sch reib en, und der Fürst,der sie allein unterzeichnet, redet von sich nur mit „ I ch ". Eine noch vertraulichere Formendlich haben die eigenhändigen Schreiben, welche jedoch nicht häufig Vorkommen.Für uns sind alle diese Unterscheidungen unwichtig.
Werda bedenkt, daß über das Wohl oder Wehe der Völker, ja über jenes derMe nschh eit, d. h. über ihr materielles, geistiges oder moralisches Voranschreiten,Stillestehen oder Rückschreiten odecdieRichtung ihres Ganges, innerhalb derWände einiger geheimer Cabinete die Entscheidung getroffen, daß das Loos einesganzen Welttheils auf ein Geschlechtsalter oder noch weiter hinaus bestimmt werden kanndurch eine Cabinets-Veränderung, d. h. durch den Eintritt eines neuen Ministersoder den Austritt eines andern, der wird durchdrungen von dem wehmüthigen und nieder-schlagenden Gefühle der Unbedeutsamkeit der Menschenhaufen, genannt Natio-nen, und von der praktischen Nichtigkeit der schmeichelnden Theorieen über dierechtliche Kraft des Gesammtwillens. Doch sei dem, wie das Verhängniß es willoder die Natur der persönlichen Macht es mit sich bringt! Immerhin wird doch jenes Ca-binet das ehrwürdigere, das von Mitwelt und Nachwelt geachtetere, auch — wenigstensin der Regel — das in seinen Bestrebungen glücklichere sein, welches vor andern seine Rich-tung freiwillig und redlich in Uebereinstimmung setzt mit jener der in die Erscheinung getre-tenen vernünftigen — d. h. auf Recht und Gemeinwohl gehenden — Nationalwünsche unddes edleren Zeitgeistes. C. v. Rotteck.