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2 (1846) [Aus - Cal]
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babinct.

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Can zlei zur Ausfertigung der Resolutionen des Fürsten, mag derselbe zwar dieMeinun-gen oder Rathschlage seiner Diener einholen und darnach sich richten; aber es erscheintdavon Nichts, sondern es gilt Alles für rein persönlicher Entschluß. Dort abersind die Rathe oder Cabinetsmitglieder zugleich verantwortliche Staatsbeamte undwirkliche Theilnehmer (juristische Miturheber) des obgleich nur im Namen desFürsten kund zu machenden Beschlusses, für dessen Untadelhaftigkeit einzustehen sodannallernächst die Obliegenheit des ihn mit unterzeichnenden Ministers ist. In diesem Sinnekönnen also auch in constitutionellen MonarchienEabinets - Ordres" oder Cab inets - Befehle" erlassen werden, denn es bedeuten dann diese Worte nichts An-deres, als daßes Regierungs - Beschlü sse seien, gefaßt ohne Mitwirkung derKammern, so wie es die Constitution erlaubt oder vorschreibt. Es liegt alsdann auchNichts daran, ob siegefaßt oder erlassen werden unter Beirath sämmtlicher Ministeroder nur eines Theiles derselben, auch nicht, ob die Mitglieder dieses Cabinets fort-während dieselben oder aber nach dem Belieben des Königs oder nach dem Gegenstandder Berathung wechselnd sind. So besteht in England das Oabinot oouncil auseinem für jede Sitzung besonders einberufenen engeren Ausschuß des Ministeriums undGeheimenraths. JnFrankreich dagegen ist das con8 eil 6u csb in et (unterschie-den von dem blos aus Secretarien und Canzlisten bestehenden ca l, inet äu roi) stän-dig zusammengesetzt aus sämmtlichen D ep artements-Ministern (Nin>8tre8 secre-trüres ll'etat) und außerdem aus einigen Slaatsministern ohne Portefeuille und zweiStaatsräthen. Auch im Königreich Sachsen war bis 1831 das Cabinet zugleich dasStaatssecretariat, worin der König über die ihm durch die Minister vorzutragendenAngelegenheiten seine Entscheidung gab. Auf das Recht oder die Amtsobliegenheit, imCabinete Vortrag an den Regenten zu erstatten, bezieht sich der TitelCabi-netsminister". DieMinister, welche zu solchen Vorträgen nicht berufen sind, son-dern blos den Ministeriell-Berathungen anwohnen, heißen mitunter im Gegen-satz von jenen Conferenz - Minister oder auch Staatsminister oder Ministerschlechtweg.

Cabinets-Ordres oder Cabinets-Befehle, wenn sie in der durch dieConstitution dem königlichen Willen überlassenen Sphäre und unter der Verantwortlich-keit der dafür einstehenden Minister ergehen, haben hiernach weder rechtliches nochpolitisches Bedenken gegen sich. Nur ist es Aufgabe der Constitutions-Politik,jene Sphäre genau zu zeichnen und der Ueberschreitung derselben einen wohlbesestigtenDamm entgegenzusetzen. Die donnernden englischen Cabinets-Befehle vom7. Januar und l 1. November 1807, welche den anmaßenden kaiserlichen DecretenNapoleon's von Berlin und Mailand entgegengesetzt wurden, waren in Bezugaus das einheimische großbritannische Staatsrecht untadelig und nur dem Vor-wurf des verletzten Völkerrechts ausgesetzt; die verhängnißreichen Julius-Or-donnanzen König Karl'sX. in Frankreich dagegen verhöhnten die heiligsten con-stitutionellen Rechte der französischen Nation selbst und wurden dadurch den eigenen Urhe-bern verderblich.

In absoluten Monarchien ist die Autorität des Cabinets natürlich weit aus-gedehnter und umfaßt neben der vollen Regierungs - oder Executivgewalt auchnoch die gesetzgebende. Insofern es alsdann nicht aus dem Gesammt-Mini-sterium besteht oder insofern nicht wenigstens diebetreffenden Minister darin denVortrag haben, so bildet sich daraus sehr leicht eine Cabinets-Regierung in deroben bemerkten verwerflichen Gestalt. Das eigentliche Ministerium und der Staatsrathsinken alsdann zu blos begutachtenden Stellen, ihre von einer weisen Organisations-politik geforderte Autorität zur Schein- Autorität herab, und der über ihnen stehendeCabinetsrath oder der etwa zum geheimen Vortrag im Cabinet ausschließend berufene ein-zelne Minister beherrscht von dort aus und ohne alle Verantwortlichkeit den ganzen Staat.Ueberhaupt ist es für ein Volk- demüthigend und den Absolutismus in grellem Lichtezeigend, wenn Verordnungen, welche für das Wohl oder Wehe ganzer Provinzen oder desganzen Staates entscheidend sein können, und zumal wenn politische und Rechts-