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b abinet.
Männern besteht, also eine bekannte und anerkannte Macht ausübt, wogegen dieCamarilla bloße Hofdiener, überhaupt jene zur näheren Umgebung des Fürsten gehörigenGünstlinge und Vertrauten —auch Beichtväter und Weiber nicht ausgeschlossen —in sich begreift, welche auf die Entschließungen desselben durch was immer für Mittel be-stimmend, leitend oder ableitend einwirken. Solche Einwirkung ist sodann — in der Regel— unendlich mehr als beim Cabinet, ja ganz naturgemäß, eine bösartige. Die Cama-rilla, wo immer eine besteht, sehen wir fast ohne Ausnahme den Fürsten mit Mistrauenund Abneigung gegen die redlichen Staatsdiener, gegen die im Interesse des Rechtsund des Gesammtwohls waltenden Behörden, gegen die mit der Autorität des Fürstenoder mit seinem Vertrauen erscheinend bekleideten, aber der Verantwortlichkeit fürihre Handlungen und Rathschläge eingedenken Minister und Staatsräthe, in con-stitutionellen Staaten aber zumal gegen die pflichtgetreuen Land stände, erfüllen, andie Stelle ächter Regierungs-Interessen jene des Egoismus und der Parteiung setzen, zumFrommen derselben arglistig jede fürstliche Leidenschaft oder Laune aufreizend und näh-rend, solchergestalt also der wahren, offenkundigen Regierung eine verborgene und unlau-tere entgegensetzen und zum heillosen — nicht selten wirklich erreichten — Ziele haben, ent-weder die gesetzlichen Autoritäten sämmtlich zu Werkzeugen jener selbstsüchtigen oder Factions-Jnteressen herabzuwürdigen oder das loyaleWalten und die edelsten Bestrebungen derselbendurch dunkle Gegenmachinationen zu vereiteln.
Der Sinn, worin wir bis jetzt von CabimtundCabinetsregierung als von etwas theilsGleichgültigem, theils Verwerflichem sprachen, ist jedoch nicht der einzige, der mitjenen Worten verbunden wird oder verbunden werden kann. Das Wort Cabinethat aucheine staats - und völkerrechtlich gar wohl anzuerkennende, tadellose und wichtige Bedeutung,und dann mag es gleichfalls tadellos (d. h. ob auch minder passend, doch an der SacheNichts ändernd) gebraucht werden zur Bezeichnung überhaupt derhöchstenStaatsstelle,welche man sonst etwa Staatsministerium, Ministerconferenz, Geheim-rath scollegium u. s. w. nennt, aber ohne Nachtheil nennen kann wie man will.Uebrigens treffen wir nicht nur rücksichtlich des Namens, sondern auch der Einrichtung,des Geschäftskreises und der Geschäftsform bei dieser höchsten Stelle eine vielfache Ver-schiedenheit in den einzelnen Staaten an, je nach deren besonderen Ver hältnissenund Verwaltungssystemen, zumal aber nach den bei ihnen bestehenden Constitu-tionsgrundsätzen. Aus diese letzten vorzüglich richten wir bei den nachstehenden Be-merkungen unfern Blick.
In konstitutionellen nicht minder als in absoluten Staaten spricht man, wenn vonauswärtigen Angelegenheiten, überhaupt von der Wechselwirkung eines Staates mitandern die Rede ist, durchgängig vom Cabinet als einem mit Regierung gleich-bedeutenden Begriff, und man benennt es in der Regel nicht nach dem Staate selbst,sondern nach dem Sitz der Regierung, also nach der Hauptstadt oder der gewöhnlichenResidenz desRegente». So sagt man häufiger als: das russische, preußische,österreichische u. s. w. Cabinet, das Cabinet von St. Petersburg, Berlin,Wien u. s. w., ebenso jenes von Paris, London, Madrid oder auch das Cabinetder Tuilerien, oder von St. James», s. w., auch das von Washington oder desnordamerikanischen Präsidenten. In den Verhandlungen der Staaten untereinander stellt die Reg i erring die Persönlichkeit des zum Staate vereinigten Volkes voll-ständig dar und übt auch der konstitutionelle Monarchswenige Ausnahmen abge-rechnet) das Recht des Kriegs, der Friedensschlüsse und anderer Verträge in der Eigen-schaft als Inhaber der vollziehenden Gewalt, ohne direkte Theilnahme der Volks-repräsentation aus. Daher ernennt auch er die Gesandten und erscheinen jene der fremdenStaaten nur als an ihn gesendet; und daher ist in dem diplomatischen Schriftenwechselniemals vom Staat die Rede, sondern nur vom König (oder wie sonst benanntenMonarchen) oder von des Königs Hof, Cabinet oder Minister. Dieses Cabinetnun ist nicht zu verwechseln mit jenem, wovon wir oben sprachen, nehmlich mit dem blosaus Gehilfen der persönlichen Geschäfte und Arbeiten des Fürsten bestehenden. Indem letzten nehmlich, wiewohl es der Wesenheit nach nichts Anderes sein soll als eine