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2 (1846) [Aus - Cal]
Entstehung
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763
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Börgertugen-. 763

man von einem Bürgerstand, der diejenigen Staatsbürger umfaßt , welche nach ihrerGeburt weder zum Adel noch zu dem Bauernstände gerechnet werden können; allein indiesem Sinne umfaßt der Bürgerstand so verschiedene Arten von Staatsbewohnern, daßvon einer besonderen Genossenschaft (ihre allgemeine Genossenschaft besteht in der Gleichheitdes Unterthanenverhältnisses) derselben nicht die Rede sein kann. In einem engem Sinnewird der Bürgerstand 4) aber noch gebraucht zur Bezeichnung derjenigen, welche durch ihrVerhältniß als Bürger von Städten besondere Rechte genießen, die anderen Staatsunter-thanen nicht zustehen. Die in Bezug auf die Städtebewohner in manchen Landesgesetzenaufgestellte und von einigen Schriftstellern behauptete Unterscheidung eines höheren undniederen Bürgerstandes, insofern man gewissen Bürgerclafsen (Honoratioren) Vorrechtevor den übrigen Bürgern zuschreibt, beruht auf Misverständnissen und ist bedeutungslos,da die Rechte aller Bürger vor dem Gesetze gleich sind^). Mittermaier-

'rgertugend und Bürgersinn, insbesondere auch ihr Verhältnißzur Familientugend. Alle politische Kunst und Verfassung, alle Weisheit füreine gerechte und glückliche Bestimmung und Erhaltung der bürgerlichen Gemeinwesen, derbürgerlichen Verhältnisse und Rechte ist umsonst, ohne Bürgertugend, ohne das, wasihre beiden Hauptbestandtheile sind: Bürgersinn und Bürgermuth. Sie bilden diegesunde Lebenskraft der bürgerlichen Vereine. Diese erkranken und ersterben ohne sie.Sie fallen übrigens im Wesentlichen zusammen mit dem Gemeinsinn und sind unterdiesem Artikel von dem trefflichen Rotteck so vorzüglich behandelt, daß hier über sie nurergänzende Worte Platz finden dürfen.

Bürgertugend ist zwar nicht die ganze menschlicheTugend, aber doch der umfassendste,wichtigste Theil derselben und zugleich wesentlich bedingt und begründet durch tugendhaftemenschliche Gesinnung überhaupt. Nur wegen menschlicher Unvollkommenheiten undEinseitigkeiten kann Bürgertugend von der allgemeinen menschlichen Tugend getrennt odergar ihr widersprechend scheinen. Es kann nehmlich fürs Erste der Staat, das Volkim Ganzen tugendhaft sein, so daß seine Glieder nach tugendhaften Regeln und An-gewöhnungen handeln, wenn auch für manche einzelne Glieder dieses Handeln mehrvon der tugendhaften Einrichtung und Handlungsweise der Gesammtheit, also mehr äußer-lich unbewußt und unwillkürlich, als durch eigenes inneres freies sittliches Bewußtsein undWollen bestimmt ist. An sich aber und,in Beziehung auf die Mehrheit der Bürger bestehtkeine wirkliche Bürgertugend ohne die wahre innere sittliche Grundlage und Natur allerTugend überhaupt. Sodann kann zweitens die Ansicht selbst ganzer Völker von dem,was die wahre Tugend sei und fordere, einseitig sein. Sie können es z. B. irrig für absolutunvermeidlich und also für sittlich erlaubt halten, Sklaven zu haben und dieselben wieSklaven zu behandeln. Alsdann können alle einzelne Glieder eines solchen Staates, theil-nehmend an dem Jrrthum der Gesammtheit, trotz ihrer Verletzung der Pflicht der Achtungder gleichen Bruder- und Menschenrechte durch die Sklaverei, doch eben so gut im Uebrigenwahre Bürgertugend haben, wie wir ja auch uns heute dieselbe zuschreiben können, wennwir auch unbewußt aus ähnlichem Jrrthum in Einzelnem täglich sehr fehlen sollten. Diesebeiden nur scheinbaren Ausnahmen stoßen also unfern Hauptsatz nicht um, und Niemandglaube an wahre, probefeste und dauernde bürgerliche Tugend eines Man-nes oder eines Volkes, ohne wahre Sittlichkeit derselben. Die anerkannte und behauptetewahre sittliche Würde der Tugend aber ist die Eh re. Es war eine täuschende Abstraktionvon verdorbenen republikanischen Zuständen, wenn Montesquieu (Geist der Ge-setze HI, A.) der Monarchie eine Ehre und der Republiken« Tugend als Lebenskraftoder Princip zuschrieb, welche beide von wahrer Sittlichkeit sich lossagen. Der Untergangjener Republiken des Alterthums und Mittelalters, als ihre frühere wahre Bürgertugend

3) Z. B. im Pr. Lande. II. Lhl. Tit. 8. §. 1.

4) Meine Grunds, des deutschen Privatrechts §.67». Maurenbrecher, Lehrbuch desdeutschen Privatr. II. Thl. S. 800.

5) Z.B. Eichhorn, deutsches Privatrecht S. 196. Gründler, Polemik des germ. R.I. S. 137. Maurenbrecher I. v. S. 802.

6) Meine Grunds. §. 67 s. Weishaar Würtemberg. Privatr. 1. S. 397.