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2 (1846) [Aus - Cal]
Entstehung
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762 Bürgerstnnd.

liche Volk ausmachten, umfaßte eben sowohl die freien Landeigenthümer als anfangs auchdie Bewohner der Städte. Als allmalig die Städte eine vollständige Municipalverfassungerhielten, durch Privilegien ausgezeichnet wurden, als die Bewohner der Städte nichtmehr auf den allgemeinen Volksgerichten zu erscheinen nöthig hatten und ihr eigenesSchöffengericht erhielten, als in den Städten ein eigenes Recht, angemessen den städ-tischen Verhältnissen, durch Gewohnheitsrecht im Gegensätze des gemeinen Landrechts,als Weichbild- oder Stadtrecht sich ausbildete, als der Ausdruck Bürger ein Ehren-name wurde, welcher das vollberechtigte Mitglied der Skadtgemeinde bezeichnet, erhieltder Begriff von Bürgerstand eine Bedeutung, insofern er die Personen umfaßte, welchevollberechtigte Mitglieder von Städten waren und als solche nach dem Stadtrechte lebten,die Privilegien genossen, welche den Städten verliehen waren, und von den übrigen Ge-meinfceien unterschieden wurden. Je tiefer der einst ehrwürdige Bauernstand sank, jemehr der Druck der Zeit die Gemeinfreien nöthigte, in Abhängigkeit von Anderen zu treten,desto mehr wurde die Bezeichnung Bürgecstand wichtig. Die Regenten erließen Ver-fügungen an ihre Unlerthanen und nannten speciell in ihren Ausschreiben Adel, Bürgerund Bauern, insbesondere in Ländern, wo noch der Stand der Landeigenthümer in An-sehen sich erhielt. Aus den Landtagen erschienen die drei Stände Adel, Geistliche undBürger. Den Bürgern eines ganzen Landes, d. h. allen Städtebewohnern, wurdenFreiheiten bewilligt. Der Bürgerstand galt als ein freier Stand. In dem durch dieGeschichte bezeugten Streben der Herrscher, allmälig die verschiedenen Genossenschaftenihres Landes in eine Staatsgenossenschaft zu vereinigen und unter ein Landesgesetz zustellen, waren es die Bürger der landsässigen Städte, welche am ersten sich der Landes-hoheit unterwarfen und als Unterthanen, vorbehaltlich der besonderen den Städten ver-liehenen Privilegien, behandelt wurden. Der Ausdruck Bürgerstand verlor dadurchschon Etwas von seiner früheren genossenschaftlichen Bedeutung; allein er blieb, insoferner die vollberechtigten Mitglieder der Städte (und der.ihnen gewöhnlich gleichgestelltenMarktflecken) umfaßte, noch wichtig, da die Städte auf den Landtagen den Bürgerstandrepräsentirten^ da die Bürger als Städtebewohner vor den übrigen Unterthanen mannig-faltige Vorrechte genossen, da insbesondere in den Städten allein eine vollständige Aunft-und Gewerbeverfassung stattsinden konnte, manche Gewerbe auf dem Lande gar nicht be-trieben werden durften, und da die Statuten der Städte viele den Städtebewohnern alleinverliehene Freiheiten enthielten und selbst das städtische Pcivatrecht vielfach von dem übri-gen Landesrechte abwich, indem z. B. in den Städten oft eheliche Gütergemeinschaft galt,die auf dem Lande nicht stattfand. So umfaßte der Bürgerstand diejenigen, welche inStädten oder Marktflecken das Bürgerrecht genossen, im Gegensätze derjenigen, welcheauf dem Lande wohnten, sowie der Uebrigen, welche zwar in der Stadt wohnten, aberentweder dem Adel oder der Geistlichkeit, dem Beamten - oder Militärstande angehörtenund in der Stadt nur als Einwohner galten, bei welchen die Rechte und Pflichten der Ge-meindebürger keine Anwendung fanden. In den gesellschaftlichen und politischen Ver-hältnissen hatte sich eine scharfe Scheidewand zwischen dem Adel-, dem Beamten-, demMilitär - und dem Bürgerstande gebildet. Manche Vorrechte wurden nur von den höhe-ren Ständen in Anspruch genommen, bis der Druck der Bevorrechteten den wohlhabenden,gewerbsfleißigen und seine Würde und Kraft fühlenden Bürger erbitterte. Eine neueAnsicht, in welcher der Bürgerstand den sogenannten dritten Stand bedeutete, entstand.Die französische Revolution hatte manche unklare Begriffe von völliger Gleichheit begünstigt,und der Ausdruck Bürger wurde nun die Bezeichnung der vor dem Gesetze gleich be-rechtigten Staatsbürger. Je mehr die verschiedenen Stände in einander flössen und einewahre staatsbürgerliche Gleichheit vor dem Gesetze sich ausbildete, desto mehr verlor derAusdruck Bürgerstand seine Bedeutung. Nur in Bezug auf die Act der Beschäftigungoder Bestimmung hat die Unterscheidung der Stände einen Werth, und in sofern spricht

schast, Adel und dritten Stand, übersetzt von O,esterlei. Gbtt. 1788. Pütter, v. Unter-schied der Stände in Deutschland. Gdtt. 1795. Hüllmann, Gesch. des Ursprungs derStände in Deutschl. Franks. 1806. 3 Thlk. 2. Ausg. Berlin 1830.