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2 (1846) [Aus - Cal]
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761
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Bürgerstand. 761

berechtigen, die Aufnahme in eine Gemeinde als Bürger zu fordern. Das erste Systemist nicht zu billigen, weil der Grund, auf welchen man es baut, nehmlich der, daß dieGemeinden Staatsanstalten sind, irrig ist, weil man die Güter der Gemeinde nicht alsStaatsgüter betrachten kann und ein Aufdringen vieler neuen Gemeindeglieder an eineGemeinde große Ungerechtigkeit enthalten könnte. Das zweite System ist die Folge einerengherzigen Abschließung der Gemeinden, die im verderblichen Zunftgeist nur an die zuihnen gehörigen Mitglieder dachten und, ängstlich auf jeden Fortschritt blickend, immerfürchten, daß die Einkünfte der bereits aufgenommenen Bürger durch neue Mitglieder be-einträchtigt und die Genüsse des Gemeindevermögens vermindert werden könnten. Amzweckmäßigsten ist offenbar das dritte System, welches auch der badischen Gesetzgebungvon 1832 zum Grunde liegt. Darnach handelt die Gesetzgebung nur im wohlverstandenenInteresse der Gemeinden selbst und erwägt, daß dem Staatsbürger die Möglichkeit ge-währt werden muß, von seinen Kräften denjenigen Gebrauch zu machen, den er für dengeeignetsten hält, um seinen Wohlstand zu begründen, daß er daher auch das Recht habenmuß, jene Gemeinde zu wählen, in welcher er hofft nach dem Maße seiner Kenntnisseseine Fähigkeiten gut verwenden zu können. Hinge es nun von jeder Gemeinde ab, ob sieeinen Bürger aufnehmen will oder nicht, so würde es leicht dazu kommen, daß der tüch-tigste Gewerbsmann, welcher z. B. im Auslande mit allen Fortschritten des Gewerbessich vertraut gemacht hat und alle Fertigkeiten der Ausübung des Gewerbes besitzt, nieGelegenheit haben würde, seine Kenntnisse zu verwerthen, weil vielleicht in jeder GemeindeDiejenigen, deren Gewerbsarbeiten der Neuaufzunehmende betreiben will, aus Furcht vorder Ueberlegenheit seines Talents sich gegen seine Aufnahme sträuben würden. Der Staathat hier die Pflicht, den Staatsbürgern die Möglichkeit zu garantiren, auf die beste Weisevon ihrer erlernten Geschicklichkeit Nutzen zu ziehen; er seht solche Bedingungen der Aus-nahme in eine Gemeinde fest, daß die letzte sich nicht gegen Ausnahme von Personen be-schweren kann, welche jene Erfordernisse besitzen, z. B. wenn der Aufzunehmende die indem badischen Bürgerrechtsgesetz §.1830 vorgeschriebenerr Bedingungen besitzt, daherguten Leumund hat, einen bestimmten Nahrungszweig hat und ein gewisses Vermögennachweist. Eine Person dieser Art fällt der Gemeinde nicht zur Last. Das Staatsbürger-recht giebt nach diesem Systeme dem Staatsbürger das Recht, die Aufnahme in eine Ge-meinde zu fordern, sobald er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Weigert sich dieGemeinde dennoch, die Person aufzunehmen, so muß der Staat den Staatsbürger schützenund die Gemeinde nöthigen, denjenigen als Bürger aufzunehmen, von welchem der Staatsich nach gehöriger Prüfung überzeugt hat, daß er die gesetzlichen Eigenschaften besitzt*).

Mittermaier.

Bürgerrecht , deutsches , s. Deutsches Bürgerrecht.

Bürgerschulen, s. Schulen.

Bürgerstand. Dieser Begriff hängt mit der Geschichte der Entwicklung derStände und mit der Ausbildung der Gemeinden zusammen. Die Geschichte der ger-manischen Staaten erinnert an eine Zeit, in welcher der Staat nur eine Vereinigung ver-schiedener Genossenschaften war, von welchen jede nach ihrem eigenen Rechte lebte, undJeder, der in eine solche Genossenschaft ausgenommen war, auf den Schutz seiner Genossenrechnen konnte, gewisse Rechte in der Corporation genoß und nur von seinen Genossengerichtet wurde. Jede solche Genossenschaft bildete einen Stand, und in diesem Sinne')bemerkt man im Mittelalter 1) einen Stand der Dynasten (Herrenstand, aus welchemspäter der hohe Adel hervorging); 2) einen Stand der Ritter, nach Ritterrechte lebend;3) Stand der Lehnsleute; 4) Stand der Dienstleute; ö) Stand der Geistlichen; 6) Standder Gemeinfreien, die nach dem Volksrechte lebten, in den Volksgerichten als Schöffensaßen und dort gerichtet wurden ^). Dieser Stand der Gemeinfreien, welche das eigent-

*) Richtige Bemerkungen in Ehrist, das badische Gemeindegesetz, in der Ein-leitung S. 41-43.

1) Meine Grunds, des deutschen Privatrechts §- 44.

2) Ueber die Geschichte der Stände s. de Gourcv, Abh. über Freiheit und Leibeigen-