760 Bürgerrecht.
Forum vor der Stadtobrigkeit für Bürger eingeführt ist , 5) Recht der Theilnahme an denPrivilegien, welche den Bürgern einer Stadt verliehen sind, z. B. in manchen Orten einprivilegirtes Testament nach den städtischen Statuten zu machen oder nicht wegen Schuldenverhaftet zu werden; 6) Recht der Theilnahme an den städtischen Stiftungen; 7) da«Recht, in der Gemarkung der Stadt liegende Güter zu erwerben; 8) das Recht der Mark-losung, d. h. in einen Kauf einzutreten, wenn ein in der Gemarkung der Stadt liegendesGut an einen Fremden veräußert wird; 9) Recht, im Fall der Armuth aus Gemeindemit-teln Unterstützung zu erhalten. Zu den politischen Rechten gehören insbesondere: dasRecht der activen und passiven Wahlfähigkeit zu Gemeindeämtern und das Recht der Mit-wirkung bei den Wahlen zur landständischen Vertretung. Nicht unpassend ist es, hierdas wirkliche Bürgerrecht von dem angeborenen zu unterscheiden. Jedes eheliche Kindeines Bürgers hat ein angebornes Bürgerrecht^), d. h. den Anspruch, das Bürgerrecht inder Gemeinde, welcher der Vater angehört (das uneheliche Kind folgt dem Bürgerrechte derMutter), zu erwerben; sobald nun eine solche Person die im Gesetze vorgeschriebenen Er-fordernisse nachweist, die zur Erlangung des Bürgerrechts gehören, erwirbt sie das Bürger-recht; sie muß daher volljährig sein, den Besitz eines den Unterhalt einer Familie sicherndenVermögens oder Nahrungszweigs ausweisen, und wenn der Nahrungszweig, welchen derBürger ergreifen will, gesetzlich an bestimmte Erfordernisse gebunden ist, auch den Besitzdieser Erfordernisse darthun, z. B. bei einem Gewerbe Nachweisen, daß man die nöthigeLehrzeit, Wanderjahre u. A. durchgemacht habe. — So lange nun eine solche Person,die das angeborene Bürgerrecht besitzt, z. B. der Sohn eines Bürgers, diese Erfordernissenicht erfüllt, ist sie noch nicht wirklicher Bürger, hat daher nicht die dem Bürger obliegen-den Pflichten, aber auch nicht die zuvor bezeichneten Rechte; vermöge ihres angeborenenBürgerrechts hat sie aber das Recht des ständigen Aufenthalts in der Gemeinde, die Be-fugniß, Liegenschaften zu erwerben, und im Fall der Dürftigkeit Anspruch auf Unter-stützung. —- Ueber den Umfang des unvollkommenen Bürgerrechts (Beisassenrechts) ist inden einzelnen Gemeinden große Verschiedenheit, da Alles wieder von den besonder» Sta-tuten und den Bedingungen abhängt, unter welchen die Gemeinde dem Schuhbürger dieAufnahme in der Gemeinde geben wollte. Im Zweifel ^), wenn nichts Anderes bestimmtist, wird der Schutzbürger nur von allen politischen Bürgerrechten, ferner von dem An-spruch auf den Genuß der Gemeindegüter, z. B. an Gemeindewaldungen, ausgeschlossen;dagegen genießt er alle übrigen Rechte, insbesondere des freien Gewerbsbetriebs, sowieauch alle städtischen Privilegien auf ihn anwendbar sind. Die neuesten Gemeindeordnungenhaben mit Recht diesen Unterschied von vollkommenem und unvollkommenem Bürgerrechtaufgehoben b). Mehr darüber ist in dem Artikel Gemeinderecht anzuführen.
Mittermaier.
Zusatz. Ein nicht gleichförmig aufgefaßtes vielfach wichtiges Verhältniß istdas des Staatsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts. Das Erstemuß als das allgemeine, das Zweite als das besondere Verhältniß angesehen werden,so daß ein Gemeindebürger alle Rechts hat, die im Staatsbürgerrechte enthalten sind,daß aber der Staatsbürger nicht alle jene Rechte hat, welche aus dem Gemeinderechtefließen; z. B- es kann Jemand als Beamter in einer Stadt wohnen, ohne deswegenAnspruch auf Wahlrecht in der Gemeinde zu haben. Die Gesetzgebungen haben das Ver-hältniß des Staatsbürgerrechts und Gemeindebürgerrechts auf verschiedene Weisenaufgefaßt: 1) entweder indem sie den Satz aufstellen, daß jeder Staatsbürger Mitgliedeiner Gemeinde sein müsse, und daß der Staat das Recht habe, einer Gemeinde Mit-glieder zuzuweisen; 2) oder indem man die Gemeinde als eine geschlossene Corporation be-trachtet, von welcher es allein abhängt, welch« Mitglieder sie aufnehmen will, so daßihr Niemand von dem Staate aufgedrungen werden kann; 3) oder das System bestehtdarin, daß der Staat gesetzlich gewisse Erfordernisse bezeichnet, welche einen Staatsbürger
3) Badische« Gesetz v. 31. Decbr. 1831 §. 6.
Meine Grunds, de« deutschen Privatrechts H. 69.
5) A. B. in Baden Gesetz v-, 31. Decbr. 1831 über Verfassung der Gemeinden §. 2.