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Bürgerrecht.
falls Bürger zu nennen, so daß nun eine zweifache Bedeutung des Wortes entstand:1) diejenige, nach welcher Bürger soviel als Staatsbürger bedeutet; 2) die, nach wel-cher Bürger soviel als Ortsbürger bezeichnet. In der letzten Bedeutung kömmt eswieder darauf an, ob die alte Gemeindeverfassung beibehalten ist, nach welcher man dieMunicipalverfassung der Städte und Marktflecken von der Verfassung der Dörfer trenntoder ob nach dem Streben der neueren Zeit eine alle Gemeinden (also auch die Dorf-gemeinden) umfassende Gemeindeverfassung gesetzlich eingeführt ist "). Ist das Erste derFall, so bezeichnet Bürger nur das berechtigte Mitglied einer Stadt- oder Marktflecken-gemeinde , im Gegensätze von Bauern; wo dagegen eine vollständig umfassende Gemeinde-ordnung besteht, wird auch jedes Mitglied einer Gemeinde mit dem Ausdrucke Bürger (Ge-meindebürger) bezeichnet. Mittermaier.
Zusatz. Eine Gleichförmigkeit der Bedeutung des Wortes Bürger findetsich in den deutschen Gesetzen nicht. Wird der Ausdruck im Gegensätze von Ein-wohner gebraucht, d. h. von demjenigen, der in einer Stadtgemeinde das Wohnungs-recht erworben hat und seinen Wohnsitz in dieser Gemeinde hat, so bezeichnet Bürgerdas in die Bürgerrolle aufgenommene Mitglied der Stadtgemeinde. Ost wird derAusdruck Bürger mit einem Zusatz, z. B. Feld bürg er (gleichbedeutend mit Ausmär-ker oder Forense), oft mit dem Zusatz Handwerksbürger (der an einer außerhalb seinesWohnorts bestehenden Innung Theil hat) oder Schutzbürger gebraucht, d. h. der-jenige, der, ohne das wirkliche Bürgerrecht an einem Orte zu genießen, einen dauerndenAufenthalt dort hat und gewisse nicht nothwendig durch den Besitz des vollen Bürgerrechtsbedingte Gewerbe betreiben darf und einzelne Gemeinderechte hat. — So wie in Deutsch-land Orts- und Staatsbürger oft verwechselt wird, ist es auch in Frankreich wo 6ito>enoft gleichbedeutend mit Lvurgeoi« (dem Ortsbürger) gebraucht wird, während das Gesetz(6otio <HI urt. 7. 8.) das Wort Oito)on von demjenigen Staatsbürger braucht, wel-chem auch die politischen Rechte eines Franzosen zustehen. Mittermaier.
Bürgerkrieg, s. Krieg.
Bürgermilitcir, s. Kriegsverfassung.
Bürgerrecht wird wieder in verschiedenem Sinne genommen, je nachdem man vomStaatsbürgerrechte oder von dem Gemeindebücgeccechte (Bürgerrecht imengern Sinne) spricht. Nach der ersten Bedeutung ist das Staatsbürgerrecht der In-begriff der Rechte, welche einem Unterthanen des Staates zustehen, wobei wieder nachVerschiedenheit der Landesgesetze Staatsbürgerrecht im engern Sinne von dem Unter-thanenrecht überhaupt (Jndigenat) unterschieden wird. Besser wird von diesen Verhält-nissen bei dem Worte Staatsbürgerrecht gesprochen werden können. Faßt mannun das Bürgerrecht in dem Sinne auf, wo es das Gemeindebürgerrecht bedeutet, so ist esder Inbegriff ') gewisser Rechte, welche einem Mitglieds einer Gemeinde als solchem zu-stehen. Man unterscheidet ein vollkommenes und ein unvollkommenes Bürgerrecht; dasletzte steht in den Städten, wo ein Unterschied von Bürgern und Schutzverwandten vor-kömmt, den Letzter» zu. Das Bürgerrecht begreift ^) in sich 1) politische Rechte, 2) privat-rechtliche Befugnisse. Zu den im Bürgerrechte überhaupt liegenden Rechten gehört: 1) inder Gemeinde, welcher der Bürger angehört, seine Heimath und Unterhalt zu suchen undalle Gewerbe zu betreiben, insofern Jemand die Erfordernisse Nachweisen kann, welchenach den Gesetzen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes verlangt werden; 2) dasRecht, durch Heirath eine Familie zu gründen; 3) das Recht der Theilnahme an denBürgernutzungen; 4/Recht auf die städtische Gerichtsbarkeit, insofern ein besonderes
16) Z. B. in Hannover, Preußen, Sachsen»
17) A. B. in Würtemberg, Baden.
1) Schilling's Lehrbuch des Stadt- und Bürgerrechts in den deutschen Bundesstaaten.Leipzig 1830.
2) Stellen in meinen Grunds, des deutschen Privatrechts §. 68.; v. Würtemberg Weis-haar 1. S.321. Badisches Gesetz v. 31. Decbr. 1831. Ausführliche neue Gesetze über dieVerhältnisse des Bürgerrechts kommen in der Schweiz vor, z. B. züricher Gesetz v. 20. Herbst-monate 1833,