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2 (1846) [Aus - Cal]
Entstehung
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758
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758 Bürger.

gesehen blieben hinter ihnen nicht zurück. Die Waffenschmiede waren in den dama-ligen Zeiten viel zu wichtige Personen, als daß ihr Handwerk sie nicht geehrt hatte, undin manchen Städten, wo z. B. die Tuchmacherei oder Weberkunst ein Haupknahrungs-zweig der Stadt wurde, oder wo die Bierbrauerei ins Große getrieben wurde, war es be-greiflich, daß die Sitte solchen Personen, welche dergleichen für die Stadt wichtige unddarum geachtete Gewerbe trieben, den Titel Bürger nicht versagte, so daß zuletzt der Aus-druck Bürger die Mitglieder alter Geschlechter, die Handelsherren und diejenigen um-faßte, welche zu den hohem Zünften gehörten, im Gegensatz der Handwerker oderwie sie auch in den niederländischen Städten genannt werden der ininores Nachder Verschiedenheit der Verhältnisse ikec Städte je nachdem für dis Stadt eines oder dasandere Gewerbe wichtiger war wurde nun der Ausdruck Bürger verschieden angewen-det. Dabei hatte er selbst wieder eine besondere Bedeutung durch den Zusammenhang desBürgerthums mit der Rathsfähigkeit. Da nehmlich nur diese vorzugsweise Bürger Ge-nannten rathsfähig waren und in dieser Eigenschaft einen vorzüglichen Einfluß auf dieStadtangelegenheiten hatten, so bezeichnete man häufig in den Urkunden die rathsfähigenStädtebewohner mit dem Worte Bürger. Als nun allmälig die alten Zeichen der Hörig-keit, z. B. Heirathszwang und Sterbefalt, immer mehr in den Städten aufgehoben unddadurch auch die Hörigen von diesen Lasten der Unfreiheit befreit wurden, als die Hand-werker in ihrem Gewerbfleiß immer mehr ihren Werth fühlten und ihren Reichthum ver-mehrten, als der Hochmuth und der Egoismus der bevorrechteten Geschlechter ihre Befug-niß, ausschließlich die Rathsstellen zu besetzen, zur Herabwürdigung und Bedrückung ihrerMitbürger misbrauchten, empörte sich das Freiheitsgefühl gegen diese Anmaßungen.Bekannt") sind die Revolutionen, welche im Mittelalter von den Handwerkern ausgingen,um die Rathsfähigkeit sich zu erwerben. Der Sieg krönte die Bestrebungen und von nunan war der Ausdruck Bürger die Bezeichnung aller berechtigten Mitglieder der Stadt-gemeinde. Die Zahl dieser Personen wurde vermehrt durch diejenigen, welche, zwar nichtin der Stadt wohnend, die Erlangung des Bürgerrechts einer Stadt nachsuchten, worausdie sogenannten Ausbürger *2), jn den Niederlanden duzte» poorter»'") entstanden,von denen manche mächtige Adelige, selbst Fürsten, für die das Bürgerrecht der Stadtdeswegen wichtig wurde, weil zurAusübung gewisser Rechte, z.B.um Häuser in der Stadtzu besitzen oder um gewisse Gewerbe, z. B. Bierbrauerei betreiben zu dürfen, das Bürger-recht nothwendig war. Während auf diese Art der Ausdruck Bürger sich erweiterte undeine zahlreiche Elasse umfaßte, entstand in den Städten eine Veranlassung, den Begriffzu verengern und van Bürgern im engeren Sinne zu sprechen. Es gab nehmlich vielePersonen, welche den Aufenthalt in der Stadt suchten, weil daran sich große Privilegienknüpften, während doch diese Personen die Erfordernisse zur Erlangung des Bürgerrechtsnicht hatten, z.B- nicht das nöthige Vermögen-besaßen, oder seit der Reformation nichtder Religion zugethan waren, welche in der Stadt gefordert wurde. Solche Personen "),die in die Stadt ausgenommen wurden und' ein unvollkommenes Bürgerrecht genossen,hießen Schutzvecwandte, Beisassen'''), und die vollberechtigten Mitglieder der Stadt-gemeinde wurden Bürger im engern Sinne genannt. Seit dem 16. Jahrhundert bekamder Ausdruck Bürger eine neue Bedeutung. Durch die Vereinigung der Stände untereinem Gesetze, durch die Ausbildung der Landeshoheit entstand die Ansicht, die Landes-gemeinde wie eine geschlossene Vereinigung zu betrachten und das, was von einer andernfreien Gemeinde galt, auch ähnlich auf die große Landesgemeinde zu übertragen. Hierwurde es Sitte, die vollberechtigten Mitglieder der Landesgemeinde (Unterthanen) gleich-

S) Hüllmann, l. e. S. 480.

10) Warnkdnig, l. o. S. 352.

11) Hüllmann, Städtcwesen, II. S. 463. III. S. 333.

12) Bob mann in Siebenkees jurist. Magazin, I. Thl. Nr. 1.

13) Warnkdnig, S. 354.

14) Eisenhart, Versuch einer Anleitung zum deutschen Stadtrecht, S. 234.

15) lieber Ursprung des Unterschieds und Grunde für die Beibehaltung desselben s. Weis-haar, Würtembergisches Privatrecht, I. Thl. §. 337.