Bürger. 757
seitdem einen neuen, jetzt zwar nicht mehr von Einem, doch von einigen Wenigenabhängigen Gang.
Doch auch dieser Gang unterliegt dem ewigen Naturgesetz. Er wird nicht immerderselbe sein. Jedem menschlichen Bestreben ist ein Ziel gesetzt; auf Ebbe kömmt Fluth,auf Wirkung Gegenwirkung. Die Aufgabe des Einzelnen — ob hoch oder niedrig,groß oder klein — ist immer, sich sorgfältig klar zu machen, was nach der allgemei-nen Weltlage oder nach den jeweils herrschenden Sternen hier oderdort noch Gutes zu bewirken oder Böses zu verhüten ihm, nach Maßgabe seiner Stel-lung und seiner Kräfte, möglich sei, und auf solches Erreichbare oder ErfolgVerheißende sein treues Streben zu richten. Die Aufgabe der Staatenlenker aberist, den Geist der Zeit und der Nationen zu beachten und solchem Geist ihre Rich-tung anzupaffen. Nur die Befreundung mit ihm giebt Sicherheit und dauernde Kraft.Die Bekämpfung desselben kann wohl zeitlich von Erfolg sein, aber sie bringt großeGefahr und früher oder später kömmt der Augenblick des Rückschlags.
C. v. Rotteck.
Büreaukratie , s. Polizeistaat und Staatsverwaltung.
Bürger, ein Ausdruck, der im Laufe der Zeit sehr verschiedene Bedeutungen erhieltund der theils mit der Entwickelung der Städte, theils mit der Ausbildung der Staatsver-hältniffe zusammenhing. Ursprünglich wurden die in den schon früh gegründeten Burgenihren Wohnsitz habenden Einwohner burge-nses genannt'), selbst zu einer Zeit, wo dieStädte noch nicht mit den Privilegien vorkamen, die sie später auszeichneten. Als allmäligdie Städte, durch die Macht ihrer Bewohner, durch glückliche Kampfe wichtig für dieRegenten, denen die Stadtbewohner durch ihren Reichthum und ihre Tapferkeit im Kampfegegen den Adel dienten, durch kluge Herrscher daher begünstigt, eine besondere Gemeinde-Verfassung erhielten, wurde der Titel eines Städtebewohners, der an allen städtischenPrivilegien Theil nahm, bedeutend, und der Ausdruck Bürger bezeichnet« einen solchenBewohner2). — Nach den bekannten Revolutionen, welche die Städte durchmachenmußten, bis sie in den Besitz ihrer vollständigen Municipalversassung kamen, und nachder Verschiedenheit der Personen, welche in einer Stadt sich aufhielten, wurde aber auchder Ausdruck „Bürger" verschieden gebraucht. Da die Stadt auch aus vielen hörigen Leu-ten bestand, so bediente man sich schon des Worts Bürger zur Bezeichnung allerStädtebewohner, welche die städtischen Rechte genossen , aber nicht zu den Unfreien oderHörigen gehörten. Manche Urkunden sprechen in diesem weiten Sinne von Bürgem;allein viel häufiger bezeichnet« der Ausdruck „Bürger" eine engere, geschlossene, bevor-rechtete Classe^) und zwar wahrscheinlich zuerst diejenigen, welche auch als wiUtes vor-kamen oder zu den von früherer Zeit her hochangesehenen reichen Geschlechtern gehörten °),auf ähnliche Weise wie in den niederländischen Städten die poorter» die bevorrechteteClasse der Städtebewohner waren''). Da der Reichthum der Städte vorzüglich auf dersteigenden Blüthe des Handels und der Gewerbe beruhte, so war es begreiflich, daß die-jenigen Städtebewohner, welche zwar Gewerbe trieben und oft nur verächtlich als Hand-werker ") von den andern Bürgern getrennt wurden, ihre Macht fühlten und gegen denHochmuth der Uebrigen, die vorzugsweise sich Bürger nannten, sich empörten. DieHandels- und Fabrikherren, die mächtigen Güldebrüder erlangten es bald, daß auchsie Bürger genannt wurden; die Gold-und Silberarbeiter — schon als Künstler an-
1) Drever Einl. in die lübischen Verordn. S. 84.
2) Gmeiner, vom Ursprung der Stadt Regensburg. S. 57. 85. Fichard, Entstehungvon Frankfurt. S- 74. 103.
3) Man tag, Geschichte der staatsbürgerl. Freiheit, II. Tbl. S. 336. Ochs. Geschichtevon Basel. II. S. 193.
4) Stellen in meinen Grundsätzen des deutschen Privatrechts §. 67.
5) Hüllmann, Gesch. des Ursprungs der Stände, 2. Ausgabe, S. 479.
6) Stellen in meinen Grunds, des d. Privatr. §. 56.
7) Warnkbnig, flandrische Staats- und RechtSgcschichte, 7. Thl. S. 251.
8) Urk. in 8enkendsrß eorp. zur. tvm. I. ?. II. p. 5.