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mus ist, obwohl sie viele tief eingreifende Misstände enthält, vielfach gerade das Fortbe-stehen solcher Einrichtungen förmlich garantirt, gegen welch- sie sichern sollte, und ob-wohl sie endlich das schlimmste der Uebel dadurch enthält, daß sie eine Verbesserung imvolksthümlichen Sinne für alle Zukunft beinahe unmöglich macht. — Wenn nun aber derVerfasser dessen ungeachtet selbst diese Constitution dem Absolutismus noch vorzieht, so kanner sich dagegen Denen nicht anschließen, welche entweder nur von schönen und trefflichenBestimmungen in diesem Verfassungswerke zu reden wissen, oder aber deren Anordnun-gen als eben einmal gegebene Verhältnisse völlig gedanken- und urtheilslos hinnehmen,ohne näher zu prüfen, was wohl gut oder schlimm wirken möge — wie gerade dieses Letztebei weitem die Meisten zu thun sich gewöhnt haben. — Es ist dringend nothwendig, diewichtigsten Bedenken gegen diese Verfassung freimüthig zu bezeichnen, damit man sichendlich klar werde, in welchen Beziehungen vor Allem Verbesserungen er-strebt werden müssen. (Alsdann wird überhaupt auch die so oft laut werdendealberne Meinung verstummen, daß Constitutionen überhaupt ohne Werth seien, weil —bei den Mängeln einer oder der andern der bestehenden eben allerdings nichts Erklecklichesbewirkt, namentlich nichts Großes durch dieselben neu geschaffen, höchstens einiges Ucbleabgewendet werden konnte.) Wo eine solche Beurtheilung irrt, mag man sie berich-tigen.
Die innere Berechtigung zur Aufhebung der alten Verfassung lag zunächstnur darin, daß dieselbe deshalb nicht mehr zeitgemäß war, weil sie durch provinzielleAbsonderungen und Trennungen dem nothwendig zur Geltung gelangten Grundsätze derEinheit des Staats hinderlich war — noch weit mehr aber, weil jene alte Verfassungblos solchen einzelnen Ständen eine Vertretung gewährte, welche im Mittelaltergleichsam den ganzen Staat ausmachten, während sich in der Neuzeit andere Ständeneben ihnen und selbst über sie erhoben und überhaupt der Grundsatz der rechtlichenGleichheit aller Staatsbürger dermalen das Fundament des Staats bilden muß.— Diese beiden tief eingreifenden Misstände waren durch die Constitution von 1808glücklich beseitigt worden. Die Aufgabe wäre daher im Jahre 1818 einfach die gewesen,ihre Mängel zu entfernen, jene einstigen Grundlagen der Verfassung aber sorgsam aufrechtzu erhalten.
Indessen entnehmen wir aus einem größern Vortrage, den der jetzige baierischeStaatsminister des Innern in der Sitzung der Abgeordnetenkammer am 24. Febr. 1840hielt (s. denselben in dem Artikel des Staatslexikons: „Repräsentatives, konstitutio-nelles und landständisches System"), daß es nicht jene wirklichen Mängel in der Constitu-tion von 1808 gewesen seien, welche deren wesentlichste Umgestaltung veranlaßen, sonderndaß ein Hauptstein des Anstoßes darin gelegen habe, daß sie eine wahre Repräsenta-tivverfassung gewährte, welche alle Bürger umfaßte ohne Rücksichten auf Ständeund Corporation-». Es tauchte damals eine neue (wie die Folge nur allzugewiß zeigenwird, höchst verderbliche) Täuschung auf, daß man den Ausdrücken: repräsentativeund landständische Verfassungen ganz verschiedene, sich geradezu widerstrebende Be-griffe unterstellte (s. den oben citirten Artikel des Staatslex.). — Darum ward denn auf ein-mal wieder, wenigstens theilweise, derClassen- und gleichsam Kasten unterschied hervor-gesucht, um eine Grundlage der neuen Verfassung abzugeben, wie er die der alten nicht inder ältesten Zeit, wohl aber seit dem Ende des Mittelalters allerdings gebildet hatte.
Nachdem man nun aber den Boden des historischen Rechtes als den vermeint-lich besten ausgewählt, hätte man wenigstens diesem treu bleiben sollen. Auch solchesgeschah nicht! Ohne Consequenz, gleichsam principienlos, schwankten die Verfasser derbaierischen Constitution bei jeder einzelnen Frage umher. — So war es nach dem histo-rischen Rechte inconsequent und unlogisch, zwei Kammern zu bilden: der geschicht-lichen Grundlage zufolge mußte man entweder jeden Stand für sich vereinzelt berathenlassen, sofern es sich nehmlich um specielle Standesinteressen handelte, oder alle Ständeunbedingt zu einer Versammlung vereinigt, nehmlich in sämmtlichen allgemeinen Din-gen. Man hätte also entweder nur eine einzige, oder ebenso viele in sich abgeschlosseneKammern als einzelne Stände bekommen, wobei aber nun und nimmermehr ein Stand