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2 (1846) [Aus - Cal]
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Daiern.

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dem sei, so hat die baierische Verfassung neben den durch das Geben der Constitution Be-friedigten, wenn auch nicht viele, doch sehr scharfe Kritiker gefunden.

— Der Verfasser der gegenwärtigen Abhandlung kann dem unbedingt verwerfendenUrtheile Lang's nicht beistimmen, obwohl dasselbe, zumal da es von einem solchen erfahre-nen und scharfblickenden Manne kommt, gewiß in jeder Hinsicht sehr beachtenswerth ist.Der Verfasser anerkennt vielmehr, daß selbst diese Constitution besser als der Absolutis-

mäßiger Rechte müssen, ehe sie in der Kammer zur Verhandlung kommen dürfen, von demAusschüsse in formeller und materieller Hinsicht geprüft werden. Findet sie derselbe in eineroder der andern dieser Beziehungen unvollständig oder „ungeeignet", so sind die Beschwerden(§. 34.) „ohne Weiteres als beruhend zu den Acten zu legen;" der Kammer wird in dernächsten Sitzung nur einfach „Nachricht hiervon ertheilt," ohne daß diese den Gegenstand,wider den Beschluß des Ausschusses, aufnehmen dürfte. — Aehnlich wird es mit den Anträ-gen und Wünschen der Kammermitglieder selbst gehalten; auch bezüglich ihrer entscheidet derbetreffende Ausschuß mit Stimmenmehrheit, ob sie überhaupt nur zur Vorlage gebracht wer-den dürfen (§. 36). —

— Zum Schluffe muß hier noch bemerkt werden, daß die baierische Verfaffungsurkundein der Pfalz nur mit einigen Beschränkungen gültig ist. Sie ward nehmlich hier mit demBeisatze bekannt gemacht, daß die Einwohner dieses Kreises „eben so an den Wohlthatenund Vortheilen derselben Lhcil nehmen sollten, als die übrigen Theile des Königreichs." —Da jedoch mehrere Bestimmungen, vorzüglich in den Titeln V. und VI., „sammt den sichdarauf beziehenden Edicten, mit den im Rheinkreise (der Pfalz) bestehenden besondern, vonSr. kdnigl. Maj. dem Lande gesicherten Institutionen nicht vereinbarlich sind, so ist der aus-drückliche kdnigl. Wille, daß die Vollziehung der Verfassung nur mit den Modificationen ge-schehen solle, welche jene besondern Institutionen erfordern." ( König!. Rescripte vom 22.und 24. Mai 1818.) — Zufolge einer weitern Regierungserklärung vom 17. Oct. 1818 gel-ten sonach namentlich nicht die Bestimmungen über die Standesherren, den übrigen Adel,dessen eigene Gerichtsbarkeit und befreiten Gerichtsstand, und die Siegelmäßigkcit re. rc.

41) So verglich der geistreiche Staatsrath Hazzi gleich bei Promulgirung der baieri-schen Constitution dieselbe wegen der darin so vielfach getroffenen Vorsorge», daß das volks-thümliche Element ja keine Uebergewalt erlange, mit einem coloffalen Wagen, an dem nichtnur vorn, sondern eben so auch hinten ein stattliches Viergespann angeschirrt sei, dasman — hinten und vorn zugleich! — mit gewaltigem Lärm zum Ziehen antreibe undnun — der Himmel weiß wie weit! — voranzukommen hoffe. — Selbst der so sehr das„Anstoßen" scheuende und so gern den Optimisten spielende Weitzel äußerte: „Wie ausdiesen zwei Kammern nach ihrer Bildung und Zusammensetzung ein Nationalwille her-vorgehen solle, sei schwer zu begreifen." Stoch schneidender und jedenfalls mehrfach unbilligund zu herb aber lautet das bekannte in das Einzelne gehende Urtheil der Ritters v. Lang,Memoiren Bd. II. S. 2e>7 — 277: „Für ein noch größeres Misgeschick als selbst dievorübergegangenen Jahre der Theuerung (1816 und 17) halte ich die dem baierischen Volkeohne all sein Wissen und Vernehmen, blos zur Wiederherstellung der vernunftwidrigen, be-reits veraltet gewesenen Adelsanspdche und nach dem Principe einer absoluten Ministergc-walt aufgedrungene sogenannte Constitution vom Jahre 1818. Es ist ihr der tiefste Stem-pel der Feudalität aufgedrückt, der die bereits erloschenen Patrimonialgerichte der Adeligenwieder ins Leben gerufen, dem Adel selbst aber die bisher unmittelbaren königlichen Bauernund Grundbesitzer als Inventar- und Erbstücke preisgegeben, den privilegirten Gerichtsstandnebst der Siegelmäßigkeit, ein rohes Institut einer bojoarischen Urregicrung, eingeführt,den Adel sowohl bei der Conscnption als bei dem Eintritt in die Armee bevorrechtigt, einungleiches Steuermaß für adelige und nichtadelige Güter eingeführt, aus dem ursprünglichbl.ßen Adelstitel adelige Vorrechte oder vielmehr Mitregierungsrechte gemacht, die ganzeRepräsentation der Stände ausschließend in die Hände des Adels gelegt, nehmlich in die ganzallein aus Adeligen bestehende erste Kammer und eine zweite Kammer, worin abermals dieAdeligen, Adelsgenossen, Adelsdiener und Adclsfreuvde die Mehrheit bilden. Die Stände-mitglieder für das nichtadelige Volk haben mit solcher Hinterlist, so viel Mistrauen, Er-schwerungen in der Wahl und Hemmungen des Geschäftsganges beim Landtag zu kämpfen,daß dabei schlechterdings nichts Ersprießliches, sondern, wie die Erfahrung gelehrt, immernur das Absurdeste und Gemeinschadlichste herausgekommen, was ohne die Einfalt und Gut-müthigkeit solcher Repräsentanten der kühnste und gewaltthätigste Minister vorher auf seineeigene Verantwortlichkeit nicht durchzusetzen gewagt haben würde. Diese sogenannte Consti-tution wurde dann nirgends den „Unterthanen" selbst, sondern überall nur den Staatsdie-nern, Amtleuten, Pfarrern und Schergen verkündet und nur diesen der Eid für sie abge-nommen. Das Volk selbst, welches als Landwehr das Gewehr dabei präsentiren mußte, liefkglt und antheillos wieder auseinander."