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2 (1846) [Aus - Cal]
Entstehung
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Daier«.

auch in der Versammlung des andern Standes hatte Zutritt erlangen dürfen. DasZweikammersystem ist eine neue Erfindung. Rein unlogisch war es daher und ge-gen die Forderungen des historischen wie des vernünftigen Rechtes gleich stark verstoßend,daß man die eine Kammer (jene der Reichsräthe) ausschließlich aus Adel und Geistlichkeitbildete, und in der andern (der Abgeordneten-) Kammer nochmals dem Adel und der Geist-lichkeit eine eigenthümliche Standesvertretung gewährte. —

Der gleiche Vorwurf trifft die Bestimmung, daß vi e r oder fünf Stände vertretensein sollten. Das historische Recht anerkannte deren nur drei, das Vernunftrecht verwirftdie Nationalvertreter nach Ständen, indem es alle Bürger als g leich ber echtigt betrach-tet; wenn man aber einmal auf einen Clafsenunterschied eingehen will, so sind es weitmehr als 4—5 Stände, die der Staat umfaßt und denen er die Gewährung einer Ver-tretung schuldig ist.

Nachdem man nun einmal den Boden des historischen Rechtes förmlich zurGrundlage der neuen Verfassung bestimmt hatte, mußte man vor allem Andern undam Unbestreitbarsten den Ständen diejenigen Rechte und Befugnisse zurückgeben,welche das Fundament ihrer gesammten Wirksamkeit ihre ganze Geschichte hindurch bil-deten. Wenn wir auch nicht reden wollen von der förmlichen Wiedereinräumung des (hi-storisch unerschütterlich festgestandenen) Rechtes der Verbindung und Verschwörung ge-gen jegliche Verletzung der garantirten Rechte von Seiten des Fürsten, — wenn wir fernerebenso absehen wollen von dem (gleich fest gestandenen) Rechte der Absetzung eines ver-fassungsbrüchigen Fürsten, von dem Rechte „sich an einen andern zu halten/' von jenemdes bewaffneten Widerstandes: wenn wir ganz absehen wollen von allem Diesen, obschon,sobald man einmal das historische Recht (im Gegensätze zum Vernunftrechte) habenwollte, man sich dasselbe auch in seiner ganzen Ausdehnung und mit allen Consequenzengefallen lassen mußte, da es sich nicht in beliebiger Weise durchschneiden und halbicenläßt; — wenn wir also ganz davon hinwegblicken, so bleibt doch noch immer jenes Recht,ohne welches (wie sogar Rudhart ausdrücklich bemerkt) die ganze Landschaft zu einemleeren „Spiel werke" herabsinkt, das unbedingte und unbeschränkte Recht derSteuer -Verweigerung und das innig damit verbundene, die Bewilligung der Steuern anjede beliebige Bedingungen zu knüpfen. Allein auch dieses rein unentbehrliche Recht jederden Namen verdienenden Volksvertretung wurde den Ständen verweigert.

Will man sich ferner überzeugen, wie die Verfasser der Constitution von 1818 sogarden wichtigsten Principien nach ohne Consequenz und ohne Logik verfuhren, so darfman nur im Allgemeinen die vielverheißenden Worte des Eingangs der Verfassung ver-gleichen mit den beschränkenden Bestimmungen der Constitutionsurkunde selbst;diese sodann endlich mit den oft das direkte Gegentheil der ursprünglichen Verheißung ent-haltenden Stipulationen derEdicte!

Doch wir wollen absehen von solchen ganz allgemeinen und Grundprincipienfragen.Versuchen wir es, vom rein praktischen Standpunkt aus die wichtigsten einzelnenBestimmungen der baierischen Verfassung zu beleuchten. —

Indem wir nun Diesem zufolge auch die Frage: ob das Ein- oder das Zweikam-mersystem vorzuziehen sei, ganz übergehen und ausschließlich auf dem nun einmal ge-gebenen Boden der vorliegenden Verfassung verweilen wollen, beginnen wir mit einer Be-leuchtung der Art, wie die beiden Kammern zusammengesetzt werden.

Bildung der Kammer der Reichsräthe. Indem wir nun auch hierbei da-von absehen, wie inkonsequent die ganz verschiedenen Grundsätze der Erblichkeit derReichsrathswürde, dann jene der persönlichen lebenslänglichen Verleihung undendlich die Verbindung derselben mit der Bekleidung eines Amtes oder einer Würdeder Reihe nach zur Anwendung kommen und durch einander gemengt sind, — können wiruns sehr kurz fassen. Wir beschränken uns auf die Worte, welche Hornthal^) gleichbei Verkündigung der Verfassungsurkunde niederschrieb:

42) „Jur Kritik der Berfassungsurkunde des Königreichs Baiern. — Bamberg, 1816."