Druckschrift 
2 (1846) [Aus - Cal]
Entstehung
Seite
78
Einzelbild herunterladen
 

78 Baiern.

als Baiern ^). Dessen ungeachtet aber macht man sich, durch unsere gewöhnlichen Ge-schichtsbücher und tief eingeprägte historische Vorurtheile von der absoluten Fürstenmachtirre geführt, meistens ganz falsche Vorstellungen davon. Man glaubt Wunder wieviel bewiesen zu haben, wenn man die alten Landstände bis zum 14. oder 15. Jahrhun-dert hinaufdatirt! Freilich, dieseLandstande in ihrer späteren Gestalt sind kaum älter,wohl aber ist es die wahre Volksrepräsentation.

In den allerfrühesten Zeiten der germanischen Geschichte, lange zuvor ehe sich nochdas Feudalwesen bildete, beruheten alle Einrichtungen der verschiedenen deutschen Volks-stämme auf den überall hervorleuchtenden Grundsätzen der gleichen Berechtigung allerFreien; die sämmtlichen Angehörigen der siegenden Völker waren aber gleich frei,sonach auch völlig gleich berechtigt. Alle wichtigen Angelegenheiten des Gemein-wesens wurden in allgemeinen Volksversammlungen berathen und entschieden, die minde-stens alljährlich einmal, falls es nöthig war aber auch weit öfter stattfanden; höchstensmochten die ersten Beamten (wozu die Oberhäupter selbst gehörten), über einen Gegen-stand V orberathung pflegen, um sogleich bestimmte Anträge zu stellen, dis aber oft genugverworfen wurden. Was blos einzelne Gegenden betraf, fand seine Erledigung in denmonatlichen Versammlungen der Bewohner der betr. Gaue. In jenen allgemeinenVolksversammlungen wurde namentlich entschieden: über alle allgemeinen Gesetze; überKrieg und Frieden; die Wahl oder Absetzung des Oberhauptes (Fürsten, Königs); undüber wichtige Rechtsstreite, zumal die Bestrafung der Fürsten und aller Vornehmen, dieaber nichts Anders als bloße Angestellte waren ^).

Wie bei allen germanischen Stämmen, von den wir irgend nähere Kunde besitzen,finden wir diese Einrichtungen namentlich auch bei den Baiern. In ihren ältesten Ge-setzen schon — die aus der gleichen Periode wie die salifchen Gesetze stammen — istausdrücklich gesagt, daß sie unter Mitwirkung Aller — des gesummten Volkes — er-lassen worden seien. („Iloc clecretum e8t spml cunctum popiilum" etc.) Bei wich-tigen Processen und sonstigen Verhandlungen traten alle Freien zur Entscheidung zusam-men. („Inberi conveiiiimt, omnes kui placitum conveniimt.") Von einer Mengevon Herzogen wissen wir speciell, daß sie durch das Volk gewählt worden waren; so na-mentlich Thassilo, der Zeitgenosse Karl's des Großen, der seine Erhebung dem Beschlüsseder Versammlung zu Aschheim verdankte, und der auch erweislich in vielen weiternVolksversammlungen das Erlassen von Gesetzen veranlaßte. Seine Absetzungund Verurtheilung sogar ward durch ein Volksgericht ausgesprochen, das freilich großen-theils aus dem Volke der Sieger, der Franken, bestanden zu haben scheint. Aber sogar jetztnoch, nach der Zeit Karl's des Gr., bewahrte das Volkso viel Rechte, daß selbst nicht ein-mal auf des Kaisers Gebot ein Krieg ohne der Nation Beistimmung begonnen werdenkonnte, und daß die Herzoge nur durch Volkswahl zur Gewalt gelangten. Die Kaiserselbst anerkannten dies ausdrücklich (so z. B. namentlich Otto lll. und Heinrich l.);bestanden diese Verhältnisse doch überall, so daß sie selbst gar keinen Begriff hatten, wiees irgend auch anders sein könne, wenn sie gleich mitunter in einzelnen Fallen ihre Gewaltim klebrigen misbrauchten. So ward im Jahre 880 Ludwig Hl. zum Herzoge erwählt;ebenso 911 Arnulf. Von Kaiser Konrad kl. wissen wir, wie er sich um die Volksgunst

16) S. vorzüglich: Sammlung bäurischer landständischcc Frcihcitsbricfe und sogenann-ter Handfesten. München 1779 4. (Diese Urkunden beginnen mit 1311). — (Panzer's)Versuch über den Ursprung und Umfang der landständischen Rechte in Baiern. 1798 8. —Die Landlagsvcrhandlungcn in den Jahren 1489—1513 sind herausgcgebcn von Fr.v. Krcn-ner. München 1803—1805.18Bdc.8. — I. N- G- v. Krcnner, Anleitung zur nähernKenntniß der baier. Landtage im Mittelalter. München 1805. — Ignatz Ru dH ar t, dieGeschichte der Landstände in Baiern. 2 Bde. Heidelberg 1816, in einer 2. Aufl. angeblich1819. — Auch das oben citirtc Werk von Su genh eim gehbrt thcilweise hierher.

17) S. darüber die Abhandlungen im Staatslex.: „Adel, deutscher", „Deutsches Landes -Staatsrecht, deutsche Landstände", und „Recht, historisches, der Hauptvdlker Europas inHinsicht auf freie Verfassungen"; sodann die „Geschichte der Menschheit und der Cultur",vom Verfasser der gegenwärtigen Abhandlung (G. F. Kolb).