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2 (1846) [Aus - Cal]
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Baiern. 79

bewarb, damit sein Sohn Heinrich zum Herzoge gewählt werde. Als Heinrich IV. denWelf eigenmächtig zu dieser Würde erhob, vermochte er erst nach längerer Zeit die Baiernzu besänftigen. Auch konnte selbst der zu selbstherrischen Uebergriffen so sehr geneigteFriedrich der Rothbart die Baiern nicht umgehen, als Heinrich der Löwe geächtet ward. —Da Rudolph von Habsburg nach den mit Baiern verbundenen Landestheilen Oesterreich,Steyermark u. s. f- lüstern war, mußte er die Volksversammlung dieser Gegenden fürsich zu gewinnen suchen, damit diese seine Söhne Albrccht und Rudolph erwählte rc.

. Als das Unwesen des Lehen thums immer mehr um sich griff, wurde das Amt —das Herzogthum — ebenfalls gleichsam zu einem Lehenstücke. Ost folgte der Sohn demVater in der Würde — aber unter steter Anerkennung des Volks und der Erneuerung deswechselseitigen persönlichen Vertrags. Auch mußte jeder Herzog, zufolge alten Landrechts,vor Ablauf von 18 Monaten nach seiner Belehnung einen Hof- oder Landtag (zu Re-gensburg) halten.

Es würde hierzu weit führen, wenn wir alle Volksversammlungen einzeln aufzählenwollten, von denen sich bestimmte Kunde bis auf unsere Zeiten erhalten hat. Damit aberkein Zweifel darüber entstehe, daß keineswegs blos der Adel oder die Ministerialen(die Hosleute) dabei vertreten waren, sei vorerst nur daran erinnert, daß gerade ausdiesen Zeiten schon die sprüchwörtlich gewordene Ansicht herrührt: „daß, wer Ministerialegeworden, sich seiner Freiheit verlustig gemacht habe," — und dann, daß man fortwäh-rend (worüber wir namentlich aus Heinrich's des Löwen Zeit bestimmte Nachrichten be-sitzen) nicht etwa blos die Bürger einer Stadt (insbesondere Regensburgs), sondern ge-radezu die Masse des Volkes als auf dem Landtage anwesend und entscheidend ausdrück-lich angeführt finden. Auf einem solchen Landtage zu Karpheim beschwor Heinrich derLöwe im Jahre 1127 die Landesfreiheiten. Auf einem andern 1161, auf welchem erGericht hielt, saßen, wie wir bestimmt wissen, neben den Vornehmen auch die Leute desVolks ^). Verkaufte der Herzog ein Gut, eine Domaine, so geschah es „unter Zu-stimmung Aller, derGesammtheit" "). Ohnehin läßt ja schon der Name Landtagkeinen Zweifel darüber, wer hier zu vertreten, wer ursprünglich stimmberechtigt war. —>(lieber die große Ausdehnung der Volksrechte s. Art. Deutsches Landesstaatsrecht.)

Allerdings schmolz die Zahl der Freien in Folge der unseligen Feudaleinrichtungenimmer mehr zusammen, immer entschiedener bildete sich der mittelalterliche Adel aus.Wie dies geschah ist anderwärts nachgewiesen Dennoch konnten die alten Rechtedes ganzen Volks nie völlig ausgetilgt werden, viele Jahrhunderte später werden wir diebedeutsamsten und sprechendsten Beweise dessen wieder finden. Insbesondere aber erhiel-ten und entwickelten sich die alten Volksrechte mannigfach in den Freiheiten derStädte- Fast überall lesen wir gerade in den ältesten dieser Privilegien, daß die Für-sten erklären: sie bestätigten, erneuerten, genehmigten jene Freiheiten, die sonach un-zweifelhastälter sein mußten als diese geschriebenen Zugeständnisse ^). Unter mancherleiAndeutungen der damaligen argen Greuel- und Faustrechtshercschaft ^) finden wir Be-stimmungen wie diese, welche aus dem ganzen Wesen des damaligen Volksthums hervor-ginqen : In der Landshuter Urkunde von 1279 heißt es: „Zur Haft soll nur gezogenwerden, wer ein Verbrechen verübt hak, welches das Leb en kostet: im klebrigen, wennsein Grundstück dem Werthe der Strafe gleich ist, geht er frei umher." In dem Mün -

>8) Von. Iioic. VII. 109. lls mlnistorinlihus et nliis giiam pliiribns.

19) De eommnni oonsensu. Urkunde vom Jahre 129ö.

20) S. die Abhandlungen im Staatslcx.: „Adel, deutscher", „Deutsches Landes-Staats-recht", und „Recht, historisches", und das dort zugleich citirtc Buch: „Gesch. der Mensch-heit", von Kolb.

21) Fast überall begegnet man den Ausdrücken: approdnmn», rutillcamus. innnvumu«,conllrmmnus etc. etc. — eine Thatsache, die näher gewürdigt gehört, als es bis jetzt ge-schehen ist.

22) Sö erklärte der Herzog in dem den Münchenern imJ. 1289 gewährten Freibriefe,daß er auf den Ehe zwang verzichte. „Wir sulen och nie'man hie zu München, weder Wip,noch Man zu etlicher Hyrat dwingen." (!)