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2 (1846) [Aus - Cal]
Entstehung
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50 Baden.

die Aufforderung des Bundestags geschehene Zurücknahme des die Preßfreiheit aussprechen-den Gesetzes, der Kammer einegeheime Eröffnung" gemacht und forderte aus die-sem Grund (gestützt auf den Wortlaut eines Artikels der Geschäftsordnung) die geheimeVerhandlung des ganzen, so unendlich wichtigen und so vielerlei Seiten darbietendenGegenstandes. Die Kammer unterwarf sich dieser Forderung, obschon nach dem Prin-cip derselben es in der Macht der Regierung steht, alle und jedeVerhandlung über was irgendfür einen Gegenstand geheim zu machen. Aber es hatte sich bereits der Geist der Nach-giebigkeiteinesgroßen Theiles der Kammer bemächtiget, und die Furcht vor der jedenAugenblick angedrohten Auflösung ließ kein entschiedenes Widerstreben zu. Also wurdeüber die große Frage, ob der Badener zum Badener, der Deutsche zum Deutschen reden,ob er laut die Wahrheit sprechen und sein heiliges Recht verlheidigen dürfe, hinter ver-schlossenen Thüren verhandelt und daher auch trotz vieler schöner und kräftiger Vor-träge der geistreichsten Mitglieder zuletzt ein sehr bescheidener Beschluß gefaßt, dahinnehmlich gehend, daß die Kammerzwar auf der Erklärung der Verfassungswidrigkeit derdurch bloße Regierungsverordnung geschehenen Zurücknahme des Pceßgesetzes (d. h. der dieCensurfreiheit aussprechenden Artikel desselben) bestand, doch in Anbetracht der Umständesich mit dem Versprechen der Regierungscommission, daß die dringendst nothwen-dige neue Regulirung der Preßsache mittelst eines nach dem Schluffe des Land-tages zu erlassenden provisorischen Gesetzes werde bewirkt werden, begnügte. Die-ses Versprechen wurde jedoch nicht erfüllt. Der Landtag von 1835 versammelte sich;aber das provisorische Gesetz fehlte noch immer; und noch heute liegt über der badischenPresse der d oppelte Druck einer strengen Censur und eines harten Strafgesetzes fürPreßvergehen.

Noch einmal wurden die in der neuesten Zeit hereingebrochenen Bedrohungen undVerkümmerungen des allgemeinen Rechtszustandes in Baden und Deutschland zur Spra-che gebracht durch die bei herannahendem Schlüsse des Landtags von dem Abg. Wel-cher erhobene Motion überdie Gefahren des Vaterlandes und die Schutz-mittelgegendieselbe n." Die Begründung dieser Motion hatte eine lebhafte Diskus-sion zur Folge, worin die Theilung der Kammer in zwei Parteien, die wir zur einfachsten Cha-rakterisirung mit dem Namen der linken Se ite unddes Centrums, oder mit jenem derentschiedenen Constitutionsfreunde und der Anhänger des Justemilieubezeichnen möchten, in voller Klarheit erschien, indem die Ersten die Verweisung der Mo-tion in die Abtheilungen zur Berathung forderten, die Andern dagegen die Tages-ordnung begehrten. Mit 29 gegen 28 Stimmen errang die erste Meinung den Sieg;doch blieb die Sache factisch auf sich erliegen, theils wegen des gleich am 13. Nov. (dieMotion war am 4. Nov. begründet worden) eingetretenen Schlusses des Landtages, theilswegen des Widerstreites der Richtungen unter den gewählten Commissionsgliedern.

Die gleichwobl, trotz aller Gegenbemühungen, noch die Majorität behauptende linkeSeite (man erlaube uns diesennicht von den Sitzen, sondern von der RichtungentnommenenAusdruck, weil jeder andere zu Misverständnissen führen könnte) erfreutesich endlich wenigstens einer Frucht ihrer beharrlichen Opposition, nehmlich des von der Regie-rung vorqelegten und von der Kammer einstimmig genehmigten Gesetzes, welches die durchfrühere Ordonnanzen untersagten Volksversammlungen und Reden ans Volkund gesellschaftlichen Verbindungen wieder für erlaubt erklärte, vorbehaltlichder in concreten Fällen von der Regierung zu erlassenden Verbote.

Unter den übrigen von der Regierung diesem Landtage vorgelegten und von beidenKammern angenommenen Gesetzen waren die zwei wichtigsten ein umfassendes Forstgesetzund ein Aehentablösungsg« setz. Beideveranlaßten sehr langwierige Verhandlungen,daS letzte zumal auch einen lebhaften Kampf zwischen der I. und l l. Kammer. Die Grund-idee dieses letzten Gesetzes war allerdings die eines Vergleiches zwischen dem histori-schen und dem vernünftigen Recht, sonach eine wenigstens annähernde Verwirkli-chung des von dem Abg. v. Rotteck im 1.1831 erhobenen Antrags. Doch fiel, durchdie Normen der Preisbestimmung und andere, zwar außerwesentliche, doch drückende Ne-benbestimmungen und Formen, dann auch durch die Ungenügsamkeit der I. Kammer, der