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Baden.
erhob den darauf gehenden Antrag, welchem die zweite Kammer mit beinahe völliger Stim-meneinheit und die erste mit entschiedener Mehrheit beitrat, worauf die Regierung das dieWiederherstellung (d. h. den Widerruf der im Jahr 1825 geschehenen Abänderung) aus-sprechende Gesetz, welchem sofort beide Kammern freudig zustimmten, vorlegte und ver-kündete. Ein von beiden Kammern gemeinschaftlich begangenes Fest feierte das glückver-heißende Ereignis.
Unter den von der Regierung aus eigener Bewegung vorgelegten Gesetzentwürfen warder wichtigste der einer umfassenden und auf liberale Grundsätze gebauten Gemeinde-ordnung, deren Berathung, zumal wegen Meinungszwiespalts zwischen den beiden Kam-mern, sehr mannigfaltige und langwierige Erörterungen mit sich führte und erst nachschwerem Kampfe zu einer wenigstens annähernd befriedigenden Erledigung führte. Weiterkamen zu Stande ein die Landtagsperioden und die Bevollmächtigungsdauer der De-putaten genauer regelndes Gesetz, dann ein Gensd'armerieges eh, ein die letzten Ueber-bleibsel der Zwangsfrage und die körperliche Züchtigung abschaffendes, auch mehrereFinanzgesetze, namentlich ein die Abschaffung des Straßengeldes und ein die Ab-schaffung der Staats- insbesondere der Straßenfrohnden aussprechendes, mehreredie bessere Ordnung des Haushalts bezweckende, auch mehrere neue Gesetze in Zoll- u-a.Sachen. Das Budget selbst erfuhr durch die meisterhafte Bearbeitung des Abg. vonItzstein, Präsidenten der Budgetcommission, und, was insbesondere den Militäretat betrifft,durch jene des Abg. Hofsmann eine wesentlich verbesserte, d. h. auf thunlichste Er-leichterung des Volks berechnete Gestalt. Bedeutende Misbräuche wurden' ausgedeckt,große Ersparnisse gemacht und gleichzeitig bedeutende Summen für wohlthätige gemein-nützige Zwecke verwendet. Alle Zweige des Staatshaushalts wurden dabei vollständig be-leuchtet und für alle künftige Budgets eine treffliche Grundlage erbaut. Zwei in gehei-men Sitzungen verhandelte Gegenstände von Wichtigkeit waren der Vorschlag des An-schlusses an den bairisch-würtembergisch-preußischen Zollverein, und ein zur defini-tiven Niederschlagung der Sponheimischen Differenziert zwischen Baiern und Badenin Anregung gebrachtes Vergleichsproject, einige wechselseitige Abtretungen stipulirend.Zum Ao llverein beizutceten erklärte sich die Kammer unter einigen ausdrücklichbestimmten Bedingungen und mit Ratificativnsvorbehalt bereit; dasVergleichsproject wurde abgelehnt.
Auch eine neue Eivilproceßordnung kam auf diesem Landtag zu Stande, nebenvielen andern Verbesserungen zumal auch die O effentlichkeit und Mündlichkeit desVerfahrens als Regel festsetzend. Aber der Strafproceß und das Strafgesetz blie-ben unverbessert.
Unter den von Ständegliedern erhobenen Motionen waren außer der oben erwähn-ten v. Jtzstein'schen die erheblichsten : die aufAbänderung des die Ablösung der H erren-frohnden regulirenden Gesetzes von 1820 (vom Abg. Knapp), die auf Abschaf-fung der Zehnten lautende (vomAbg. v. Rotteck), eine die Herstellung einer voll-ständigen Preßfreiheit begehrende (vom Abg. Welcker) und eine auf die denNationalrechten gemäße Entwickelung der organischen Einrichtung des deutschenBundes abzielende (von Demselben), eine die authentische Interpretation der vonprovisorischen Gesetzen handelnden §§. der Verfassung verlangende (vomAbg.Bekk),eine die Rechtskraft der von der Regierung einseitig verkündeten „Declarationen" überdie Rechtsverhältnisse der Standes- und Grundherren bestreitende (vom Abg.v. Rotteck), mehrere auf Entwickelung oder bessere Verwirklichung der Verfassungs-grundsähe, namentlich auch auf Verbesserung des Heerwesens gerichtete (vomAbg.Welcker), eine die Vervollständigung der die Ministerverantwortlichkeit betref-fenden Gesetzgebung fordernde (vom Abg. Duttlinger), eine die allgemeine Leistung desVerfassungseides verlangende (vom Abg. Aschbach) u. m. a. Alle diese Motionenfanden den entsprechendsten Anklang in der zweiten Kammer (nur gelangte die Welcker -sche, die bessere Organisation des deutschen Bundes betreffende, wegen erhobener politischerBedenklichkeiten nicht zur förmlichen Berathung), und die an die erste Kammer gebrachtenerhielten auch größtentheilsderselben — mitunter freilich blos limitirte — Zustimmung.