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recht, provisorische Gesetze zu erlösten, erstrecke, und welches die rechtliche Folge ihrerNichtvorlage an die nächste Ständeversammlung sei. Hierdurch und durch dos unklareVerhältniß zum Bundestag, rückstchklich dessen rechtlicher Einwirkung auf die einheimischeGesetzgebung und Verwaltung, wird alles badische Verfastungsrecht problematisch undeiner deutlichern Bestimmung äußerst bedürftig.
Auch die durch die Constitution für die Badener ausgesprochenen Zusicherungen be-sonderer staatsbürgerlicher und politischer Rechte (§§.7—25), worunternamentlich die sämmtlichen Staatsbürgern überhaupt—mit wenigen, ausdrücklich er-wähnten Ausnahmen — gewährte Gleichheit der Rechte und Lasten und die für diedreichristlichen Confessionen ausgesprochene politische Gleichheit und Gleichheit der An-sprüche auf alle Civil-und Militärstellen und Kicchenämter, der Schutz des Eigen-thums und der persönlichen Freiheit, die Unabhängigkeit der Gerichte, dieUnantastbarkeit des EigenthumS auch für öffentliche Zwecke, es sei denn gegen Entschädigung,die garantirte Competenz der ordentlichen Gerichte in Strafsachen, und dieForde-rung gesetzlicher Formen (deren es aber in Baden leider keine auchnurbeiweitembefriedigendegiebt!) für die Verhaftnahme und Gefangenhaltung, die Abschaffung derVer-mögensconfiscationen,die Verheißung der Preßfreiheit (freilich mit dem verhäng-nißvollen Beisatz ihrer Handhabung nach den künftigen Bestimmungen der Bundesver-sammlung), der Wegzugsfreiheit, der Gewissensfreiheit, der Unantastbar-keit des Kirchen- und Stiftungsgutes so wie der Dotationen der höheren Lehran-stalten, die Unverletzlichkeit der gegen die Staatsgläubiger bestehenden Verbindlich-keiten, die Aufrechthaltung des Amortisations-Casse-Jnstituts, eben so jene derWittwsncasten und der Brandversicherung, dann des die Rechtsverhältnisse der Staats-diener (in liberalem Sinne) regelnden Edicts und des die Berechtigungen der Media -tisirten aufzählenden (am 23. April 1818 erlassenen, jedoch niemals in wirkliche Rechts-kraft getretenen) Edicts u. m. a. sind — mit Ausnahme des letztgenannten Punktes, alswelcher vielmehr der Stoff zu bittern Streitigkeiten ward —- für höchst wohlthätige Ver-heißungen zu achten, denen jedoch, der oben bemerkten Mängel willen, theils die nöthige Be-stimmtheit, theils die noch nöthigere Bürgschaft abgeht, und deren wahre Verwirklichungdemnachblos dieFrucht einer mitÄufrichtigkeit und Redlichkeitzugewährenden Ergänzungder Verfassung und ihrer Bekräftigung durch zu schaffende festere Garantieen sein kann.
Dis erste landständische Versammlung wurde — nach dem inzwischen ein-getretenen Tode des Großherzogs Karl -— von dessen Oheim und Nachfolger, dem Groß-herzoge Ludwig, im April 1819 einberufen und beurkundete sofort durch ihr kräftigesWirken und durch die rege Theilnahme, die derselben von allen Seiten entgegenkam, dashoffnungsreich erwachte öffentliche Leben im badischen Volke. Die Regierung hatte sichder Störung der Wahlfreiheit enthalten und es traten daher achte Volksvertreter, lautereOrgane der Volksgestnnung in den ständischen Saal. Unter ihnen war ohne Widerspruchder ausgezeichnetste der Freiherr v. Liebenstein (nicht Grundherr und daher Mitgliedder zweiten Kammer), ein Mann voll Feuereifers für die Freiheit und durch sein aner-kannt überlegenes Talent geeignet zur Uebernahme der Anführerstelle, die ihm vertrauendund eifersuchtlos allseitig überlassen ward. Von ihm ganz vorzüglich ging der Impulsaus zur Erstrebung einer thunlichst schnellen Vervollständigung und Bekräftigung der Ver-fassung mittelst eines energisch ausgesprochenen Verlangens nach denjenigen Gesetzvorlagenund Gründungen, welche theils als Ergänzung oder Fortbildung, theils als Gewährleistungder konstitutionellen Rechte kostbar schienen. Daher wurden von Seite der näheren Freundeoder Vertrauten Liebenstein's fast gleichzeitig eine Menge dahin zielender Motionen aus dieTafel des Hauses niedergelegt, gehend namentlich auf die gesetzliche Negulirung der M i-nisterverantwortlichkeit, auf Trennung der Justiz von der Administra-tion und Einführung des öffentlichen u. mü ndlichen Verfahrens in bürgerlichenund peinlichen Rechtssachen, aus Einführung von Geschwornengerichten, aufAb-schaffungder Landes- und Herrenfroh n den, auf Verbesserung des Staatsdien er -edicts, auf einzulegende Rechtsverwahrung gegen ein erst am Vorabend der Landtags-eröffnung publicirtes, für die.staatsbürgerlichen Gleichheitsansprüche vielfach kränkend