Baden.
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wird durch die Anwesenheit von 10, die zweite durch jene von 35 Mitgliedern vollzählig.Bei Verfassungs-Abänderungen oder Erläuterungen oder Ergänzungen ist die Anwesenheitvon A der Mitglieder und die Zustimmung von I der Anwesenden nothwendig.
Wir gehen nun zu den Hauptpunkten über: „Zu allen andern, die Freiheitder Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betreffendenallgemeinen neuen Landesgesetzen oder zur Abänderung oder authen-tischen Erklärung der bestehenden ist die Zustimmung der absolutenMehrheit einer jeden der beiden Kammern erforderlich." (§. 65.) Um diepraktische Bedeutsamkeit dieses hochwichtigen §. zu würdigen, ist nothwendig, ihn im Zu-sammenhang mit den nachfolgenden §§- 66 u. 67 zu betrachten. „Der Großherzog (sagtH. 66) bestätigt und promulgirt die Gesetze, erläßt die zu deren Vollzug und Handhabungerforderlichen, die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht abfließenden,und alle für die Sicherheit des Staats nöthigen Verfügungen, Reg-lements und allgemeinen Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer Naturnach zwar zur ständischen Berathung geeignete, aber durch das Staats-wohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweckdurch jede Verzögerung vereitelt würde."— Welches sind nun die aus dem„Aufsichtsrecht" abfließenden Verordnungen? welches sind die zur „Sicherheitdes Staates" nöthigen ? Diese letztgenannten, welche der Art. 14. der französischenCharte gleichfalls dem Könige anheimstellte, sind — wenn man dafür einen weiten Begriffaufstellt — tödtend für alle Sicherheit der konstitutionellen Rechte und daher auch für jenedes Throns selbst. Die Ausdehnung ihres Begriffs hat die Po lignac'schen Ordonnanzenund damit die Juliusrevolution hervorgerufen; eine nähere Bestimmung thut daherwohl dringend Noch- Aber auch das Recht der provi so rischen Gesetzgebung, wiewohlder Schlußsatz des §. dasselbe behutsam einschränkt, könnte durch ein despotisch gesinntesMinisterium allzuleicht misbraucht werden zu maßloser Verkümmerung der landständischenWirksamkeit und zu Gefährdung der ganzeii Verfassung. Welches Vorbeugungs- oderwelches Heilungsmittel enthält dagegen und überhaupt gegen Regierungswillkür die ba-dische Verfassung? „Die Kammern (also sagt ß. 67) haben das Recht der Vorstel-lung und Beschwerde. Verordnungen, worin Bestimmungen eingeflos-sen, wodurch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, sollen aufihre erhobene gegründete (wer entscheidet hierüber?) Beschwerde sogleichaußer Wirksamkeit gesetzt werden. Sie können den Großherzog unterAngabe derGründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. Sie haben das Recht, Mis-bräuche iy derVerwaltung, die zu ihrerKenntniß gelangen, derRegierunganzuzeigen. Sie haben das Recht, Minister und die Mitglieder der oberstenStaatsbehörden wegen Verletzung der Verfassung oder anerkannt ver-fassungsmäßiger Rechte förmlich anzuklagen. Ein besondere« Gesetzsoll die Fälle der Anklage, die Grade der Ahndung, die urtheilende Be-hörde und die Procedur bestimmen." Lauter schön klingende Bestimmungen,denen aber der Schlußsatz des §. fast ihre ganze Wirksamkeit raubt ! — „Keine Vor-stellung, Beschwerde oder Anklage (heißt es daselbst) kann an den Groß-herzog gebracht werden ohne Zustimmung der Mehrheit einer jeden derbeiden Kammern."— Wer kann aber erwarten, daß bei Gegenständen dieser Art diein der politischen Richtung sich fast psychologisch nothwendig entgegengesetzten Kammernjemals übereinstimmen werden ? — Ja, geschähe selbst das fast Unmögliche, so würdegleichwohl die Anklage unausführbar sein. Das zur Verwirklichung der Ministerverant-wortlichkeit unentbehrliche, auch in der Verfassungsurkunde feierlichst verheißene Gesetzüber die Fälle der Strafbarkeit, über das kompetente Gericht und über die Procedur istheute, 17 Jahre nach Verkündigung der Constitution, noch nicht gegeben. Ein imJahre 1820 vorgelegter Entwurf war ein bloßes Bruchstück, und das 1822 vorgelegte um-fassendere Gesetz wurde zwar von den Kammern angenommen, von der Regierung abernicht sanctionict. Die Ministerverantwortlichkeit ist zur Zeit in Baden noch eine bloßeVerheißung. Ebenso ist man noch darüber nicht im Reinen,, wie weit sich das Regierung«-