38 Baden.
von Staatsdienern (deren von Anbeginn stets eine große Zahl erwählt ward) in eineministerielle zu verwandeln allzuleicht im Stande ist; während in der ersten Kammerdie 8 vom Großherzog ernannten Mitglieder (zumal wenn sie aus dem Adel genommenwerden) nicht stark oder doch meist nicht geneigt genug sind, eine compacte aristokratischeOpposition der Standes-.und Grundherren zu neutcalisiren. Diese letztgenannten Herrensind mit dem 21. Jahre stimmfähig und mit dem 25. wählbar. Die Wahl gilt jedesmalfür 8 Jahre. Die Mitglieder der zweiten Kammer dagegen müssen mindestens 30 Jahrealt sein. Sie werden von — frei aus den Bürgern des Distrikts zu erwählenden —Wahlmännern (welche 25 Jahre zählen müssen) nach einer mit Umsicht verfaßtenWahlordnung erwählt, müssen einer der drei christlichen Confessionen angehöcen und10,000 Fl. Skeuercapital besitzen. Sie werden auf 8 Jahre ernannt und alle 2 Jahrewird die Kammer zu ^ erneuert. Alls zwei Jahre muß auch eine Standeversammlungstattfinden. (§. 26—46.) Es besteht ein landständischer Ausschuß, dessen Wirksam-keit jedoch sehr beschränkt und in der Regel nur auf die Prüfung der Amortisationscasse-Rechnungen, ausnahmsweise aber auch auf Contrahirung kleinerer und dringenderer An-lehen sich beziehend ist. (§.51. 57. 63.) lieber alle diese Bestimmungen, so wie überdie Verfügungen, daß der Großherzog den Präsidenten der ersten Kammer ernennt, jenender zweiten aber aus 3 ihm vorzuschlagenden Candidaten erwählt, daß er die Ständever-sammlung einbecuft, vertagt und auflösen kann, daß die Abgeordneten keine Instructionenvon ihren Committenten annehmen und keinen Stellvertreter ernennen dürfen, und meh-rere andere wollen wir — da solche Bestimmungen theils minder wichtig, theils in derRegel verkommend, übrigens in der Hauptsache meist der französischen Charte nach-gebildet sind— nichts Weiteres bemerken. Auch die von der Wirksamkeit der Ständehandelnden §§. (53—67) und jene, welche die Formen der Berathungen regeln (§. 68bis 78), sind großenteils übereinstimmend mit den entsprechenden Artikeln der fran-zösischen Charte, nur genauer angepaßt den Verhältnissen des kleineren badischen Staates,mitunter auch einige besondere Eigenthümlichkeit darbietend. So ist zwar für den Groß-herzog die Festsetzung einer Civilliste (welche ohne Bewilligung der Stände nicht erhöht,und ohne Bewilligung des Fürsten nicht gemindert werden kann) verordnet, und der über-schüssige Ertrag der Doma inen der Bestreitung der Staatslaften gewidmet, auch dieVeräußerung von Domainen ohne Zustimmung j)er Stände verboten; doch solche Do-mainen zugleich zum Patrimonial-Eigenthum des Regentenhauses erklärt worden.Das Auflagen - Gesetz soll jeweils für zwei Jahre gegeben, und mit dem Staatsbudgetauch die detaillirte Nachweisung über die Verwendungen in der letztverflossenen Budgets-periode vorgelegt werden. Die Stände können die Steuerbewilligung nicht an Be-dingungen knüpfen. Im Falle-der Auflösung dürfen die alten Steuern noch 6 Monatenach Ablauf der Verwilligungszeit fort erhoben werden. Finanzgesetze gehen zuerst an diezweite Kammer und können erst, wenn ste von dieser angenommen worden, an die ersteKammer zur Abstimmung über Annahme oder Nichtannahme im Ganzen ohne alle Ab-änderung gebracht werden. Tritt die Mehrheit der ersten Kammer dem Beschluß derzweiten nicht bei, so werden die Stimmen beider Kammern zusammengezählt und nach derabsoluten Mehrheit solcher zusammengezählten Stimmen der Ständebeschluß gezogen. Diebeiden Kammern können weder im Ganzen noch durch Commissionen zusammentreten, son-dern haben sich nur gegenseitig ihre Beschlüsse mitzutheilen und stehen sonst nur mit demStaatsministerium in unmittelbarer Geschaftsberührung. Deputationen dürfen sie nur,jede besonders, nach eingeholter Erlaubniß an den Großherzog abordnen. Die Sitzungenbeider Kammern sind öffentlich (eine köstliche Bestimmung, welche jedoch dadurchin ihrer Wirkung geschmälert wird, daß — nicht nur auf das Begehren der Regierungs-commissarien, wenn dieselben geheime Eröffnungen machen wollen — sondern auch aufdas Verlangen von drei Mitgliedern, wenn denselben j der übrigen Mitglieder beitritt, dieSitzungen in geheime verwandelt werden müssen). Nur die landesherrlichen Commissarien(in jeder Sitzung haben dieselben Zutritt) und die Berichterstatter der Commissionen dür-fe« geschriebene Reden ablesen, alle übrigen Vortrage sind mündlich. Man stimmt lautab mit den Worten: „Einverstanden" oder: „Nichteinverstanden". Die erste Kammer